Entscheidungsstichwort (Thema)

Simply the Best

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bewerbung technischer Geräte (hier: eines Nassrasierers), deren verkehrswesentliche Eigenschaften einer Nachprüfbarkeit anhand allgemein gültiger, objektiver Kriterien zugänglich und die auch von Zeit zu Zeit Gegenstand von Warentests sind, wird eine Superlativwerbung als der "Beste" eher als Tatsachenbehauptung und nicht nur als reklamehafte Übertreibung verstanden. Ein Erfahrungsgrundsatz, der Verkehr nehme wegen einer unkritischen, nahezu inflationären Verwendung derartiger Superlative in bestimmten Bereichen der Werbung solche Aussagen nicht mehr ernst, besteht in dieser Allgemeinheit nicht, sondern allenfalls dort, wo die Aussage erkennbar durch stark subjektive Einschläge geprägt ist.

2. Jedenfalls dann, wenn der Slogan "Simply the Best" mit der Aussage "Testen Sie unsere Besten" sowie einer (nicht näher erläuterten) "Geld-zurück-Garantie" verknüpft wird, haben maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise hinreichende Veranlassung dazu, die Aussage als konkrete Tatsachenbehauptung zu verstehen, selbst wenn der Äußerungszusammenhang unterschiedliche Verständnisalternativen zulässt.

3. Ein Unternehmen, das eine Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung aufstellt, hat im Streitfall - unabhängig von der im Einzelnen konkret zu verteilenden Darlegungslast - zumindest irgendwelche Anhaltspunkte zu offenbaren, auf welche es diese Behauptung stützt.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 1, 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen 315 O 1/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 14.6.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich das landgerichtliche Urteil auf das nunmehr dem Senatsurteil beigefügte "Storyboard" (Anlage K 1) bezieht.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.050.000 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Nassrasierapparaten. Die Klägerin vertreibt ihre Produkte u.a. unter der Dachmarke "Quattro". Zu ihrer Produktpalette gehört auch der Damen-Nassrasierer "Quattro for Women".

Die Beklagte vertreibt als Konkurrenzprodukt den Damen-Nassrasierer "Gilette Venus Vibrance". Sie bewirbt im Rahmen einer Werbeaktion unter dem Motto "Achten Sie jetzt auf viele große Marken mit diesem Zeichen" - neben dem hier streitgegenständlichen Nassrasierer - zwei weitere ihrer Produkte aus unterschiedlichen Bereichen der Körperpflege (Haarspray, Damenbinden) auf Verkaufsdisplays im Einzelhandel sowie in einem TV-Spot einheitlich gemeinsam mit dem in Form einer Goldmedaille in einen Lorbeerkranz eingebetteten Werbeslogan: "Simply the Best!" (Anlage ASt 1 des Verfügungsverfahrens 315 O 678/06; Anlage K 1). Unter diesem blickfangmäßig herausgestellten Slogan findet sich in kleiner Schrift u.a. die Zusätze: "Testen Sie unsere Besten" und "Geld-zurück-Garantie". Unter den Verkaufsständern befindet sich im TV-Spot ein Warensortiment der so beworbenen verschiedenen Produkte. In dem Werbespot wird darüber hinaus in diesem Zusammenhang noch ein weiteres Produkt (Taschentücher) beworben. Die in den Handel tatsächlich abgegebenen Displays waren allerdings - entgegen dem in dem dem TV-Spot erweckten Eindruck - jeweils nur für eine dieser Marken gestaltet.

Auch den Damen-Nassrasierer "Gilette Venus Vibrance" bewirbt die Beklagte auf diese Weise (Anlage K 1). Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin als wettbewerbswidrige Irreführung.

Sie hatte die Beklagte bereits in dem Verfügungsverfahren 315 O 678/06 vor dem LG Hamburg erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihrem Verlangen vom 7.11.2006 (Anlage K 3), die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 5.9.2006 (Anlage K2) als endgültige Regelung anzuerkennen, trat die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2006 entgegen (Anlage K 4). Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche nunmehr im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Werbespot sei ebenso wie die Werbeaussage auf dem Verkaufsdisplay als wettbewerbswidrige Alleinstellungsberühmung unzulässig. Darüber hinaus täusche die Beklagte den Verkehr auch darüber, dass die (nicht auf denselben Hersteller hinweisenden) Produkte nicht etwa - wie es scheint - von einem objektiven Dritten, sondern von ihr selbst mit diesem Prädikat ausgezeichnet worden seien. Hierdurch erschleiche sie sich das Vertrauen der Verbraucher in unlauterer Weise. Denn der Verbraucher schenke Auszeichnungen Dritter mehr Aufmerksamkeit. Der in kleiner Schrift gehaltene Zusatz "Testen Sie unseren Besten!" werde von den Verbrauchern im Regelfall zumindest nicht in irrtumsausschließender Weise wahrgenommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ...

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