Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des Namensrechts eines Unternehmens durch registrierten Domainnamen

 

Leitsatz (amtlich)

In der Registrierung eines Domainnamens kann die Verletzung eines - zugleich als Name geschützten - fremden Unternehmenskennzeichens liegen. Auf den Umstand, dass der Domainname vor Begründung des Unternehmenskennzeichenrechts registriert worden ist, kann sich der Domaininhaber im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dann nicht berufen, wenn die Domain von vornherein zur Verwendung für das Unternehmen vorgesehen war.

 

Normenkette

BGB § 12

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.09.2015; Aktenzeichen 2-6 O 83/15)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2.9.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankfurt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Löschung einer Internet-Domain.

Der Beklagte ist Inhaber der 2008 registrierten Internet-Domain "a.de. Die Klägerin firmiert als "A GmbH". Sie wurde am 4.12.2009 gegründet und am 20.4.2010 ins Handelsregister eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte ihr Gesellschafter und Geschäftsführer.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Das LG hat den Beklagten verurteilt, in die Löschung des Internet-Domainnamens "a.de" aus dem Register des Deutschen Network Informations Center (Denic e.G., Straße1, Stadt1) einzuwilligen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung.

Der Beklagte beantragt, das am 2.9.2015 verkündete Urteil des LG Frankfurt am Main, Az.: 2-06 O 83/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung aus § 12 BGB zugesprochen.

1. Der Anspruch aus § 12 MarkenG wird im Streitfall nicht durch die für Unternehmenskennzeichen vorrangigen Bestimmungen der §§ 5 II, 15 MarkenG verdrängt. Mit der Löschung des Domainnamens wird eine Rechtsfolge begehrt, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 32 [BGH 09.11.2011 - I ZR 150/09] - Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2014, 393 Rn. 16 [BGH 22.01.2014 - I ZR 164/12] - wetteronline.de). Aus § 12 Satz 1 BGB kann sich hingegen ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens ergeben, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGH, GRUR 2016, 810, [BGH 28.04.2016 - I ZR 82/14] Rn. 38 - profitbricks.es).

2. In der Aufrechterhaltung des Domainnamens durch den Beklagten liegt eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB.

a) Eine unberechtigte Namensanmaßung setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung oder Aufrechterhaltung des Domainnamens erfüllt werden. Das kommt in Betracht, wenn mit der Registrierung eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (BGH GRUR 2014, 393 Rn. 21 [BGH 22.01.2014 - I ZR 164/12]- wetteronline.de). Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann. Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen (BGH GRUR 2012, 304 Rn. 39 [BGH 09.11.2011 - I ZR 150/09]- Basler Haar-Kosmetik; GRUR 2016, 810, [BGH 28.04.2016 - I ZR 82/14] Rn. 40 - profitbricks.es).

b) Der Klägerin steht an dem Unternehmensschlagwort "A", das Teil ihrer im April 2010 registrierten Firma ist und Namensfunktion hat, neben einem Kennzeichenrecht aus §§ 5, 15 MarkenG ein Namensrecht aus § 12 BGBzu. Sie hat damit ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Domain, die nur einmal vergeben werden kann. Eine Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen. Sie liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse ...

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