Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufvertraglicher Begriff "Wohnung" enthält keine Beschaffensheitsgarantie für baurechtliche Unbedenkllchkeit

 

Normenkette

BGB §§ 434, 444

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.12.2022; Aktenzeichen 2-13 O 150/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.02.2024; Aktenzeichen V ZA 10/23)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 16.12.2022 gegen das am 14.12.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2-13 O 150/22 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 350.927,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche bzw. die Rückabwicklung eines Kaufvertrages.

Die Klägerin als Käuferin und der Beklagte als Verkäufer schlossen am 12.07.2021 einen notariellen Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück verbunden mit Sondereigentum "an der Wohnung Nr. ..., Straße1". § 3 Ziffer. 1 des Kaufvertrages lautet: "Der Käufer bestätigt, das Kaufobjekt besichtigt zu haben. Eine besondere Beschaffenheit desselben ist nicht vereinbart. Das Kaufobjekt wird veräußert, wie es steht und liegt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. [...] Das Kaufobjekt ist nicht vermietet; es ist dem Käufer frei von Rechtsmängeln zu übergeben." Wegen dem weiteren Inhalt des Kaufvertrages wird auf BI. 12 ff. d.A. Bezug genommen. Die Eigentumsübertragung hat stattgefunden.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe im Wege des großen Schadensersatzes die Rückzahlung der Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Kaufsache sowie der Ersatz weiterer Schäden zu. Hilfsweise erklärte die Klägerin in der Klageschrift den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.12.2022, auf das gem. § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, 330.000,00 Euro (Kaufpreis) nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.02.2022 an die Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Liegenschaft Stadt1, Straße 1, "Wohnung" ..., eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Bezirk ..., Blatt ... zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 4.439,39 Euro durch Zahlung an Rechtsanwalt A, Insel1 freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin freizustellen bzw. ihr Erstattung zu leisten von bzw. für:

a) etwaigen Grunderwerbssteuern die für den Kauf und oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages des Notars B, Stadt1, UR-Nr.: .../2021, Liegenschaft Straße1, Wohnung ...

b) dem Honorar nach HOAI des Architekten C, Stadt1, für den Versuch eine Umnutzungserlaubnis als Wohnung für die Kaufsache zu erhalten.

c) etwaigen weiteren Notar- und Grundbuchkosten für die Rückübertragung der Kaufsache.

d) dem Hausgeld seit September 2021 bis zur Eigentumsumschreibung auf den Beklagten.

e) den Bankzinsen welche die Klägerin für das den Kauf finanzierende Bankdarlehen seit Januar 2022 leisten muss.

4. Der Beklagte wird verurteilt, 2.594,56 Euro Notarkosten nebst 5%Punkten Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, 1.502 Euro Grundbuchkosten nebst 5%Punkten Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, 2.842,28 Euro Umzugskosten nebst 5%Punkten Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, 4.760,09 Euro Kosten für nötige Instandsetzungen der Wohnung nebst 5%-Punkten Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 19.10.2023, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht.

Die Stellungnahme der Klägerin und Berufungsklägerin vom 24.10.2023 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, der Senat weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, da ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung Anwendung finde, hat der Senat genau die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des B...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge