Problemüberblick

Im Fall geht es um den Rechtsmittelstreitwert, wenn sich ein Wohnungseigentümer gegen den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG wendet.

Rechtsmittelstreitwert: Maßgeblich ist die Abrechnungssumme

Der BGH entscheidet sich dafür, dass für die Beschwer die Abrechnungssumme maßgeblich ist. Diese Sichtweise führt dazu, dass grundsätzlich alle Berufungen zulässig sind, wenn der klagende Wohnungseigentümer in erster Instanz unterliegt. Diese Lösung dürfte viele Wohnungseigentümer und Rechtsanwälte freuen, ist meines Erachtens indes undogmatisch und auch sachlich falsch. Das Ziel des WEMoG, Klagen im Zusammenhang mit den Jahresabrechnungen einzudämmen, wird so nicht erreicht. Ferner geht es K ersichtlich nur um 160,84 EUR und nicht um die Abrechnungssumme.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die vom BGH für richtig erachtete Berechnung macht Klagen im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung teuer. Die Verwaltungen, in deren Wohnungseigentumsanlagen es häufiger oder häufig zu Beschlussklagen kommt, sollten daher unbedingt für ausreichende Mittel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sorgen und im Wirtschaftsplan für diese Klagen eine Kostenposition vorsehen.

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