Mit Erfolg! Die Beschwer des Klägers übersteige tatsächlich 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich sei nämlich der Anteil des K am "Gesamtergebnis" (= sämtliche Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Abrechnungssumme). Der Senat habe bereits entschieden, dass das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Anfechtungsklägers, der den Beschluss insgesamt anfechte, seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung entspreche (Hinweis auf BGH, Urteil v. 24.2.2023, V ZR 152/22, NJW 2023, 2111 Rn. 24 ff.). Zur Begründung habe er ausgeführt, dass sich durch das WEMoG zwar der Beschlussgegenstand nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG geändert habe. Dies ändere aber nichts daran, dass das Interesse der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung darin bestehe, die tatsächlich angefallenen Kosten vollständig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen. Den Wohnungseigentümern gehe es nur "vordergründig" um die Abrechnungsspitze. Um die Richtigkeit der beschlossenen Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, müsse die Jahresabrechnung inzident geprüft werden. Die von dem Senat im Zusammenhang mit der Streitwertbemessung angestellten Überlegungen zu dem Einzelinteresse des Anfechtungsklägers würden entsprechend gelten, wenn es – wie hier – um die Bemessung der Beschwer des Anfechtungsklägers im Falle der Abweisung seiner Klage gehe. Dem stehe nicht entgegen, dass der gem. § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer entspreche. Soweit es um das für beide Werte relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer stattgebenden Entscheidung gehe, würden für die Wertbemessung die gleichen Grundsätze gelten. Würde man demgegenüber für die Bemessung der Beschwer des Anfechtungsklägers nur auf die ihm auferlegte Nachforderung abstellen, hätte dies die Konsequenz, dass die Berufungsfähigkeit einer Vielzahl von amtsgerichtlichen Urteilen über Abrechnungsbeschlüsse mangels Erreichens der Mindestbeschwer ausgeschlossen wäre. Dass der Gesetzgeber dies durch das WEMoG beabsichtigt habe, lasse sich nicht feststellen. Außerdem käme es bei einer anderen Lösung zu Wertungswidersprüchen zu der Rechtsmittelfähigkeit bei der Abweisung der Anfechtungsklage gegen einen auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Beschwer des unterlegenen Wohnungseigentümers bestimme sich insoweit in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprächen (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 25.10.2023, V ZB 9/23). Dass aber ein solcher Beschluss, der lediglich Vorschüsse festsetze, in einem weiteren Umfang der Berufung unterworfen sein soll als der abschließende Beschluss nach Ablauf der Abrechnungsperiode, leuchte nicht ein.

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