Die Wohnungseigentümer "genehmigen" am 20.12.2021 die sich auf der Grundlage der jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen der Wirtschaftsperiode 2020 ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge gegenüber dem Wirtschaftsplan. Für Wohnungseigentümer K ergibt sich nach seiner Einzeljahresabrechnung eine Nachzahlung von 59,56 EUR. Gegen diesen Beschluss erhebt K insgesamt eine Anfechtungsklage. Er hält den Beschluss bereits für formal rechtswidrig (unter anderem wegen Einberufungsmängeln) und ist im Übrigen der Auffassung, dass sich bei korrekter Abrechnung ein Guthabenbetrag von 160,84 EUR ergeben müsse. Das AG weist die Anfechtungsklage als unbegründet ab. Das LG verwirft die dagegen gerichtete Berufung als unzulässig. Die Beschwer des K betrage nur 220,40 EUR, da er sich eines Rückforderungsanspruchs in Höhe von 160,84 EUR berühme, während mit der Beschlussfassung eine Nachzahlung von 59,56 EUR festgesetzt worden sei. Dagegen wendet sich K mit der Rechtsbeschwerde.

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