Textbaustein: Ausführungen zur Inanspruchnahme von Drittmitteln im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung[1]

(...)

Gemäß § 559a BGB verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 BGB um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Darlehensbetrag. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen. Dieser beträgt derzeit 4 %. Ich werde ein zinsverbilligtes Darlehen mit einem Zinssatz von 3 % erhalten. Es ergibt sich daher durch die Inanspruchnahme der Drittmittel folgende Minderung der umlagefähigen Baukosten:

Inanspruchnahme eines Darlehens in Höhe von 100.000,00 EUR zu einem Zinssatz von 3 %. Der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken beträgt 4 %, Zinsdifferenz somit 1 %.

Es ergibt sich daher durch die Inanspruchnahme des zinsverbilligten Darlehens folgende Verringerung des Erhöhungsbetrags:

Bei einem Bauaufwand von 300.000,00 EUR kann unter Berücksichtigung der 8 %-igen Erhöhung die Jahresmiete um 24.000,00 EUR erhöht werden.

Hiervon abzuziehen ist die Zinsersparnis von 1 %, somit 1.000,00 EUR.

Der jährliche Erhöhungsbetrag beläuft sich daher auf 24.000,00 EUR abzgl. 1.000,00 EUR (Ersparnis durch zinsverbilligtes Darlehen) = 23.000,00 EUR.

 
23.000,00 EUR : 1.050 m2 Wohnfläche = 21,90 EUR pro Jahr.

Dies entspricht einer monatlichen Erhöhung von

 
21,90 EUR : 12 = 1,83 EUR pro m2 Wohnfläche

Bezogen auf die Wohnfläche Ihrer Wohnung von 60 m2 ergibt dies einen monatlichen Erhöhungsbetrag von

 
60 m2 Wohnfläche × 1,83 EUR = 109,80 EUR.

Die neue Miete setzt sich damit wie folgt zusammen: (...)

[1] Muster von Hopfensperger, Stichwort Modernisierungsankündigung, Kap. 3.2.5, VerwalterPraxis Gold.

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