Der BGH gibt der Mieterin recht. Die Vermieterin kann sich nicht auf die im zuletzt geschlossenen Wohnraummietverhältnis vereinbarte Miethöhe berufen, weil zwischenzeitlich ein gewerbliches Mietverhältnis bestand.

Nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Vermieter eine im vorherigen Mietverhältnis vereinbarte Miete, die die nach der Mietpreisbremse an sich zulässige Miete von maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigt, auch im neuen Mietverhältnis verlangen. Dabei kommt als "Vormiete" aber nur die in einem Wohnraummietverhältnis vereinbarte Miete in Betracht und nicht etwa eine in einem ganz anderen Marktsegment (wie einem Gewerberaummietverhältnis) erzielte Miete. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung.

Zudem ist vorheriges Mietverhältnis in diesem Sinne nur das unmittelbar vorangegangene Mietverhältnis. Da die Wohnung zuletzt zur gewerblichen Nutzung vermietet war, kann sich die Vermieterin nicht auf die im letzten Wohnraummietverhältnis vereinbarte Miethöhe von 950 EUR berufen.

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