Ohne Erfolg! Zwar sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, fremdes Sondereigentum nicht durch ein Verhalten zu beeinträchtigen, das den Vereinbarungen oder Beschlüssen widerspreche. Soweit entsprechende Vereinbarungen und Beschlüsse (z. B. über die Hausordnung) fehlten, sei jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, Beeinträchtigungen zu unterlassen, aus denen einem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwachse, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehe. K sei auch berechtigt gegen B vorzugehen, da es um Störungen geht, die sein Sondereigentums beträfen. Es stehe jedoch nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass die behaupteten Lärmbelästigungen aus der Einheit des B herrührten. Geräusche, die auf den Betrieb einer defekten Waschmaschine zurückzuführen seien, gebe es jetzt nicht mehr. M habe eine neue Waschmaschine angeschafft hat und auf dem Boden unter der Waschmaschine Dämmmaterial ausgelegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge