Ergänzt werden die Inkompatibilitätsvorschriften des § 3 durch die Regelung in Abs. 3. Danach darf eine Person auch dann nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Sozietäts- oder Bürogemeinschaftskollege darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden. Ein Beispiel für eine solche Konstellation bietet der folgende Fall:

 
Praxis-Beispiel

Übernahmehindernis

Steuerberater S hat die Z-GmbH jahrelang umfassend steuerlich betreut. Die Gesellschafterversammlung der Z-GmbH hat die Bestellung des G zum Geschäftsführer der Gesellschaft widerrufen. Zugleich wurde beschlossen, den Anstellungsvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. G und die Z-GmbH bitten den mit S in Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt A eine Mediation im Konflikt über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages durchzuführen. Im Hinblick auf die vorherige Tätigkeit des S für die Z-GmbH sieht sich A an der Übernahme der Tätigkeit als Mediator gehindert.

Einen Ausweg bietet hier ggf. die Regelung des § 3 Abs. 4 MediationsG. Danach kann A als Mediator tätig werden, wenn sich die betroffenen Parteien, also die Z-GmbH und G nach umfassender Information damit einverstanden erklären, dass A als Mediator tätig wird und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Entgegenstehende Belange der Rechtspflege könnten sich z. B. aus der Gefährdung der Unabhängigkeit des als Mediator tätig werdenden Rechtsanwalts ergeben.

In Fällen des § 3 Abs. 4 MediationsG wird die als Mediator angefragte Person im eigenen Interesse gut daran tun, die Tatsache der Erteilung einer umfassenden Information ausführlich zu dokumentieren (darauf weist auch die Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich hin)[1] Findet die Aufklärung in einem persönlichen Gespräch mit beiden Medianten statt, bietet sich zur Dokumentation ein allseits unterzeichnetes Protokoll des Beratungsgesprächs an. Wird die Information hingegen vorab schriftlich erteilt, kann letztlich nur die Frage des Zugangs der Information fraglich sein. Hier kann helfen, dass um die schriftliche Erklärung des Einverständnisses unter Bezugnahme auf die erteilte Information erbeten wird oder ein mündlich erklärtes Einverständnis wiederum protokolliert und dabei auf die Tatsache der erteilten Information hingewiesen wird.

[1] RegE MediationsG, BT-Drucks., 17/5335 S. 16.

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