Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 20.09.1996 (AVE-Anfang: 01.11.1996; AVE-Ende: 31.03.2003)

Nummer: 15309.067

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 20. September 1996

Vorgänger: 15309.046

AVE
AVE Anfang 01. November 1996
AVE Ende 31. März 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 63 vom 04. April 1997

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 10. März 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

1. Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 in der Fassung der Protokollnotiz vom 4. Dezember 1996

für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen

 

mit Wirkung zu den Tarifverträgen zu

1: vom 1. November 1996
  - als Anschluß-AVE - für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit der Feststellung:

"Der Manteltarifvertrag vom 20. September 1996 wird mit der Maßgabe für allgemeinverbindlich erklärt, daß durch diese Allgemeinverbindlicherklärung eine Allgemeinverbindlichkeit des Entgeltfortzahlungstarifvertrages im Krankheitsfalle vom 23. Juli 1993 (korrigierte Fassung) nicht berührt wird."

 

und mit den Beschränkungsklauseln:

 

"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

 

"Soweit die Tarifvertragsparteien sich untereinander zu einem Tätigwerden unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, sind diese Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung nicht zugänglich. Dies trifft auf § 25 des Manteltarifvertrages zu."

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen

vom 20. September 1996

Zwischen

dem Einzelhandelsverband Nordrhein e.V.,

Sitz Düsseldorf,

dem Landesverband des Westfälisch-Lippischen Einzelhandels e.V.,

Sitz Münster,

einerseits,

der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB,

Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Sitz Düsseldorf,

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

Sitz Düsseldorf,

andererseits,

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt im Lande Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Der Tarifvertrag gilt für alle Unternehmen des Einzelhandels einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe sowie für die von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Die Mitglieder der vertragschließenden Parteien sind tarifgebunden.

 

(3) Der Tarifvertrag gilt auch

 

a)

in Versandunternehmen des Einzelhandels;

 

b)

in Filialunternehmen des Einzelhandels, dazu gehören auch die Verkaufsstellen der Lebensmittelfilialbetriebe, ihre Hauptverwaltungen, Nebenbetriebe und Lager;

 

c)

in Betrieben, deren Schwerpunkt im Einzelhandel liegt;

 

d)

in Betrieben des Tankstellen- und Garagengewerbes.

 

(4) Der Tarifvertrag gilt mit Ausnahme des in Abs. 5 genannten Personenkreises für alle Arbeitnehmer (Angestellte, gewerbliche Arbeitnehmer, Auszubildende), deren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt.

 

(5) Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.

§ 2 Arbeitszeit

 

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen. Im übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes.

 

(2) Eine von Abs. 1 abweichende systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr oder Minderarbeit an einem Werktag oder in einer Woche) ist zulässig, wenn innerhalb von 52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs. 1 nicht überschritten wird.

 

(3) Besteht ein Betriebsrat, so ist über die Einteilung der Arbeitszeit eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Besteht kein Betriebsrat, so ist hierüber zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Regelung zu treffen.

 

(4) Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen werden zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Aus Anlaß der Anpassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten an die verlängerten betrieblichen Öffnungszeiten darf das bisherige Pausenvolumen nicht gegen den Willen des Betriebsrates, in Betrieben ohne Betriebsrat nicht gegen den...

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