2. |
Zuschläge
Der Berechnung von Zuschlägen ist der tatsächliche Verdienst, bei Leistungslöhnen der Durchschnittsverdienst aus der jeweiligen Lohnabrechnungsperiode, einschließlich der Lohn- bzw. Leistungszulagen, jedoch ausschließlich der nachstehend aufgeführten Zuschläge zugrunde zu legen:
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3. |
Für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen gesetzlichen Feiertagen sind dem Arbeitnehmer zu bezahlen:
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4. |
Für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag, an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai, soweit letztere auf einen arbeitsfreien Tag fallen, ist dem Arbeitnehmer zu bezahlen:
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5. |
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der jeweils höhere, zu bezahlen. |
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