1.

Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann unter Beachtung der Arbeitszeitordnung, Arbeitsschutzvorschriften und des § 15 MTV eingeführt werden.

1.1 Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit, § 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrages hinausgehende und geleistete Arbeit.
1.1

(Ab 1.9.1988 gilt folgende Fassung):

Mehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Nr. 1.1 bzw. Nr. 1.2 hinausgehende Arbeitszeit.

1.2 Nachtarbeit ist die zwischen 20 Uhr und sechs Uhr geleistete Arbeit.
1.3 Schichtarbeit liegt vor, wenn wöchentlich wechselweise und regelmäßig länger als vier Wochen in Schichten gearbeitet wird.
1.4 Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an diesen Tagen zwischen Null Uhr und 24 Uhr geleistete Arbeit.
1.5

Anspruch auf Vergütung von Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder vom Arbeitgeber gebilligt wurde.

In Fällen, in denen an einzelnen Arbeitstagen Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet haben, ohne die gemäß § 3 Nr. 1 dieses Tarifvertrages festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zu erreichen, besteht dann Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden, wenn aus Gründen, die die Arbeitnehmer nicht zu vertreten haben, die Ableistung der gesamten Wochenarbeitsstunden nicht möglich war (§ 6 Arbeitsversäumnis, Arbeitsverhinderung ist zu beachten).

1.5

(Ab 1.9.1988 gilt folgende Fassung):

Anspruch auf Vergütung von Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder vom Arbeitgeber gebilligt wurde.

In Fällen, in denen an einzelnen Arbeitstagen Arbeitnehmer Mehrarbeit geleistet haben, ohne die gemäß § 3 Nr. 1.1 bzw. Nr. 1.2 dieses Tarifvertrages festgesetzte wöchentliche Arbeitszeit zu erreichen, besteht dann Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden, wenn aus Gründen, die die Arbeitnehmer nicht zu vertreten haben, die Ableistung der gesamten Wochenarbeitsstunden nicht möglich war (§ 6 Arbeitsversäumnis, Arbeitsverhinderung ist zu beachten).

1.6

(Ab 1.9.1988 wird der § 4 ergänzt):

Geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann innerhalb von sechs Monaten durch Freizeitgewährung abgegolten werden. Jedoch bleibt in diesen Fällen der Anspruch auf die tariflichen Zuschläge bestehen.

Entsprechende Wünsche der Arbeitnehmer sind im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

 

2.

Zuschläge

 

Der Berechnung von Zuschlägen ist der tatsächliche Verdienst, bei Leistungslöhnen der Durchschnittsverdienst aus der jeweiligen Lohnabrechnungsperiode, einschließlich der Lohn- bzw. Leistungszulagen, jedoch ausschließlich der nachstehend aufgeführten Zuschläge zugrunde zu legen:

2.1

Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt

ab der 41. Wochenarbeitsstunde 25 v.H.
ab der 51. Wochenarbeitsstunde 50 v.H.
2.1

(Ab 1.9.1988 gilt folgende Fassung):

Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt

ab der 1. Mehrarbeitsstunde in der Woche 25 v.H.
ab der 11. Mehrarbeitsstunde in der Woche 50 v.H.
2.2
Nachtarbeit 60 v.H.
2.3
Schichtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 15 v.H.
2.4
Für Sonn- und Feiertagsarbeit, mit Ausnahme der Feiertage nach Nr. 3 und 4, sowie am 24. Dezember und 31. Dezember ab 12 Uhr 60 v.H.
 

3.

Für Arbeiten an lohnzahlungspflichtigen gesetzlichen Feiertagen sind dem Arbeitnehmer zu bezahlen:

 

a)

der tatsächliche Stundenlohn bzw. Leistungslohn

 

b)

die gesetzliche Feiertagsvergütung

 

c)

ein Zuschlag von 50%, berechnet aus dem tatsächlichen Stunden- bzw. Leistungslohn.

 

4.

Für Arbeiten am Oster- und Pfingstsonntag, an den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai, soweit letztere auf einen arbeitsfreien Tag fallen, ist dem Arbeitnehmer zu bezahlen:

 

a)

der tatsächliche Stundenlohn bzw. Leistungslohn

 

b)

ein Zuschlag von 150%.

 

5.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der jeweils höhere, zu bezahlen.

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