Leitsatz

Beim Käufermakler, der zugleich Haus- bzw. Wohnungsverwalter des Grundstücks-(Wohnungs-)Verkäufers ist, liegt ein Fall "unechter Verflechtung" aufgrund eines institutionellen Interessenkonflikts nicht ohne weitere Anhaltspunkte vor.

 

Fakten:

Ein institutionalisierter Interessenkonflikt liegt nicht etwa darin begründet, dass sich für den Käufermakler im Einzelfall Probleme etwa wegen seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Eigentümer - z. B. bei Mängeln des Hauses oder der Wohnung oder bei einem Mietshaus hinsichtlich des Zahlungs- und sonstigen Verhaltens der Mieter - ergeben können. Das allein spricht nicht bereits dafür, der Verwalter/(Käufer-)Makler werde sich, wenn es zum Streit kommt, im Regelfall auf die Seite des Haus- oder Wohnungseigentümers stellen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 28.04.2005, III ZR 387/04

Fazit:

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH die ganz herrschende Rechtsmeinung, nach der dem "makelnden" Verwalter beim Verkauf einer Eigentumswohnung durchaus ein Provisionsanspruch zustehen kann. Insbesondere stehen einem Maklerprovisionsanspruch nicht die Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes entgegen. Soweit danach dem Makler kein Provisionsanspruch für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen zusteht, wenn er Verwalter der vermieteten Wohnräume ist, gilt dies ausdrücklich nur für die Vermittlung von Mietverträgen.

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