Leitsatz (amtlich)

Unter dem Begriff "Versicherte" in 2. BesVNG Art 8 § 1 Abs 3 sind alle Versicherten - Stammversicherte zuzüglich der mitversicherten Familienangehörigen - der KK zu verstehen. Hat eine KK etwa 25000 Personen zu betreuen, so ist die Besoldung ihres Geschäftsführers nach A15 und des stellvertretenden Geschäftsführers nach A14 Landesbeamtengesetz nicht zu beanstanden. Die Aufsichtsbehörde darf deshalb insoweit die Genehmigung der Dienstordnung nicht verweigern.

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 28.02.1975; Aktenzeichen S 3 K 2/74)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. Februar 1975 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin beabsichtigte Anhebung der Besoldung ihres Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers gerechtfertigt ist oder nicht.

Der Vorstand der Klägerin hat am 25. April 1973 eine Stellenplanänderung beschlossen, nach der die Besoldung des Geschäftsführers von bisher A 14 des Landesbesoldungsgesetzes von Rheinland-Pfalz nach A 15 und die Besoldung des stellvertretenden Geschäftsführers von bisher A 13 nach A 14 mit Wirkung vom 1. Mai 1973 angehoben werden soll. Die Klägerin hatte im Durchschnitt der Jahre 1971 und 1972 einen Bestand von 10.319 Mitgliedern. Am 1. Januar 1973 hatte sie 10.683 und am 1. Mai 1973 insgesamt 10.688 Mitglieder. Die Klägerin begründet die beabsichtigte Besoldungserhöhung damit, die Fortentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung habe gerade in den letzten Jahren den Krankenkassen ständig sich mehrende Aufgaben und damit der Geschäftsführung ein hohes Maß an Verantwortung gebracht. Die Klägerin bezieht sich auf die Besoldung der Verbandsbürgermeister in Rheinland-Pfalz und meint, daß die höhere Besoldung ihres Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers im Vergleich dazu gerechtfertigt sei, da sie etwa 25.000 Personen betreue und der Verbandsbürgermeister einer Gemeinde mit nur etwa 10.000 Einwohnern nach der Besoldungsgruppe A 15 besoldet werde.

Die Vertreterversammlung der Klägerin hat der Stellenplanänderung am 27. April 1973 zugestimmt.

Das beklagte Amt (OVA) als Aufsichtsbehörde hat die von der Klägerin nach § 355 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) beantragte Genehmigung der Stellenplanänderung durch Bescheid vom 24. Mai 1973 versagt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Nach den Stellenplanrichtlinien des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport von Rheinland-Pfalz könnten Geschäftsführer von Innungskrankenkassen mit einer Mitgliederzahl von 10.000 bis 20.000 einschließlich eines Zuschlages von 15 % nur in die Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 des Landesbesoldungsgesetzes eingestuft werden. Die Klägerin habe im Durchschnitt der Jahre 1971 und 1972 einschließlich des Zuschlages von 15 % nur insgesamt 11.867 Mitglieder gehabt. Demnach sei eine Einstufung des Geschäftsführers in eine höhere Besoldungsgruppe als A 14 nicht möglich. Der stellvertretende Geschäftsführer solle nach den Stellenplanrichtlinien bis zu 2 Stufen unter dem Geschäftsführer eingestuft werden. Somit könne auch der stellvertretende Geschäftsführer der Klägerin nicht höher als in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden. Die Stellenplanrichtlinien seien zwar kein normatives Recht, sie seien aber als Anhaltspunkt zu werten, um eine gleichmäßige Besoldung der Geschäftsführer gleich großer gesetzlicher Krankenkassen in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten. Weder in Rheinland-Pfalz noch in den übrigen Bundesländern beziehe ein Geschäftsführer einer Kasse in der Größenordnung der Klägerin eine höhere Besoldung als A 14. Die Aufgaben eines Geschäftsführers könnten nicht mit denen eines Verbandsbürgermeisters verglichen werden.

Auf diesen ihr am 28. Mai 1973 zugestellten Bescheid hin hat die Klägerin am 13. Juni 1973 die Klage zum Sozialgericht Speyer erhoben.

Die Klägerin hat im wesentlichen die schon gegenüber dem OVA geltend gemachten Gründe für die Stellenplanänderung wiederholt, sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juli 1965 (Az.: 3 RK 45/64) bezogen und sich in zusätzlichen Ausführungen mit einen Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1971 (Az.: L 5 Kr 6/70) auseinandergesetzt.

Das OVA hat die Gründe aus dem angefochtenen Bescheid wiederholt und zusätzlich als wichtigen Grund für die Versagung der Genehmigung zur Stellenplanänderung geltend gemacht, der am 27. Februar 1975 als Gesetz verabschiedete Entwurf des zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) ermögliche nach Artikel VII a für Geschäftsführer von Krankenkassen ohne einen Zuschlag erst ab 15.001 Mitgliedern im Höchstfalle die Besoldungsgruppe A 15.

Durch Urteil vom 28. Februar 1975 hat das Sozialgericht Speyer das OVA unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Mai 1973 verurteilt, die Änderung des Stellenplans der ...

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