rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 07.09.2001; Aktenzeichen S 18 U 165/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. September 2001 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 1998 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. April 1995 Verletztenrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Gewährung von Verletztenrente wegen einer Hauterkrankung geführt.

Der 1944 geborene Kläger erlernte den Beruf des Elektroinstallateurs, diente von 1963 bis 1975 als Zeitsoldat bei der Bundesmarine und schulte dann zum Masseur und medizinischen Bademeister um. In diesem Beruf war er als selbstständiger, bei der Beklagten versicherter Unternehmer tätig. Seine praktische handwerkliche Arbeit als Masseur und medizinischer Bademeister stellte er zum 01.07.1992 ein und übt seitdem in seiner Praxis verwaltende und beratende Tätigkeiten aus. Im April 1992 zeigte der Chefarzt der Dermatologischen Klinik des C Krankenhauses in G Prof. Dr. M bei der Beklagten an, beim Kläger bestünden an den Fingern und Fingerkanten hyperkeratotische, rhagadiforme Erytheme; es bestehe ein Anhalt für eine beruflich bedingte Hauterkrankung; bei Sensibilisierungen gegenüber berufstypischen Substanzen nachgewiesen worden seien. Im September 1992 erstattete Prof. Dr. M eine Berufskrankheitenanzeige. Die Beklagte zog Unterlagen über hautärztliche Behandlungen des Klägers bei und holte ein Gutachten von dem Dermatologen Dr. X aus C vom 19.09.1993 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden Hautveränderungen an den Händen im Sinne einer Dyshidrosis lamellosa sicca, diese Hauterkrankung habe ausschließlich anlagebedingte Ursachen, ein ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Sinne der wesentlich mitwirkenden Ursache bestehe nicht. Der Staatliche Gewerbearzt stimmte dieser Beurteilung zu. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.01.1994 Entschädigungsleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren vertrat die Ärztin für Dermatologie und Allergologie Dr. S aus L nach Aktenlage die Auffassung, sowohl der Verlauf der Hauterkrankung als auch die klinische Ausprägung der Hauterscheinungen und der fehlende Nachweis von beruflich bedingten Kontaktsensibilisierungen spreche gegen eine primär beruflich bedingte Hauterkrankung. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.1994 zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Köln (S 7 U 80/94). Das Soialgericht holte ein Gutachten von den Hautärzten Prof. Dr. G und Dr. L aus N vom 23.05.1995 ein, die beim Kläger ein geringgradiges dyshidrosiformes Handekzem sowie eine schwache Kontaktallergie gegenüber verschiedenen Berufsstoffen diagnostizierten. Sie vertraten die Auffassung, die Hauterkrankung sei beruflich bedingt; durch jahrelange Belastung der Haut mit Schmierölen und Fetten und der Notwendigkeit intensiver Hautreinigung bei der Marine und dann fast 20jähriger Hautbelastung mit Massageölen und der Notwendigkeit, sich bis zu 50mal täglich die Hände zu waschen, sei es zur Aufquellung und Entfettung der Haut, zu Juckreiz und Ekzematisation gekommen. Der intensive Kontakt auch tieferer Hautschichten mit Berufsstoffen habe dann auch bereits zur leichten Sensibilisierung gegen verschiedene Stoffe geführt, die beruflich relevant seien. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 20 %. Die Beklagte befragte daraufhin Prof. Dr. U aus E nach Aktenlage. Dieser vertrat die Auffassung, beim Kläger bestehe ein subakutes bis akutes dyshidrosiformes Handekzem im Bereich beider Hände. Zwischen dieser Hauterkrankung und der beruflichen Tätigkeit bestehe insofern ein Zusammenhang, als bei einer gering ausgeprägten atopischen Diathese eine über Jahre erfolgte Abnutzung der Haut zur Entstehung des atopischen Handekzems geführt habe. Die Hauterscheinungen wiesen zwar eine anlagebedingte Komponente auf, für ihr Auftreten sei aber letztlich die langjährige Feuchtarbeit verantwortlich gewesen. Die Hauterkrankung sei schwer und wiederholt rückfällig. Die durch sie bedingte MdE werde mit 20 % eingeschätzt.

Daraufhin schlossen die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.11.1995 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Hautkrankheit des Klägers als Berufskrankheit nach § 551 Abs. 1 RVO in Verbindung mit Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen, sobald der Kläger sämtliche hautgefährdenden Tätigkeiten endgültig und nicht nur vorübergehend aufgegeben habe; der Eintritt des Versicherungsfalles und die Feststellung der gesundheitlichen Folgen, die die Berufskrankheit hinterlassen habe, werde gesondert festgelegt und es werde hin...

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