nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 22.11.1999; Aktenzeichen S 9 KR 36/98)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Kosten für Akupunkt-Massagen nach Penzel.

Die 1952 geborene Klägerin leidet unter Migräne. Am 6. Mai 1997 verordnete der Arzt (Chirotherapie) I. deshalb auf Kassenrezept sechs Akupunkt-Massagen nach Penzel, die die Klägerin in der Zeit vom 6. Mai bis 28. Mai 1997 bei der Krankengymnastin J. durchführen ließ. Unter Vorlage der Rechnung der Kran-kengymnastin vom 28. Mai 1997 über 480,- DM und eines Kostenvoranschla-ges vom 6. Mai 1997 beantragte die Klägerin am 2. Juni 1997 die Kostener-stattung der ihr entstandenen Aufwendungen für diese Akupunkt-Massagen.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Juni 1997 ab, da die Aku-punkt-Massage nach Penzel keine Leistung der gesetzlichen Krankenversiche-rung sei. Nach der Anlage 2) zum Vertrag zwischen dem Verband der Physika-lischen Therapie und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen eV sei die Leistung nicht abrechnungsfähig. Somit scheide eine Kostenerstattung aus. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 1997 Widerspruch ein. Die Beklagte holte eine Stellungnahme von dem behandeln-den Arzt der Klägerin I. ein (Schreiben vom 27. August 1997) und außerdem eine Stellungnahme vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nie-dersachsen, Hannover, (Gutachten nach Aktenlage, K. vom 2. Oktober 1997). Sie wies die Klägerin mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 darauf hin, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgen könne. Der Widerspruchsausschuss der Be-klagten wies den Widerspruch der Klägerin sodann mit Bescheid vom 5. Febru-ar 1998 zurück.

Die Klägerin hat am 9. März 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben und unter Vorlage eines "Ärztlichen Attestes" des Arztes I. vom 4. April 1998 ua vorgetragen, sie leide seit vielen Jahren unter Migräne und weiteren Kopfschmerzen, deren Auslöser ua Wettereinflüsse, Stress und Rauch seien. Sie sei so gut wie nie beschwerdefrei und habe durchschnittlich pro Woche ein bis zwei Migräneanfälle, die sich teilweise über mehrere Stunden, aber auch bis zu zwei oder drei Tagen hinzögen. Sie nehme handelsübliche Schmerzmittel, da sie die speziellen Schmerzmittel nicht vertrage. Sie habe auch versucht, mittels Massagen und Bestrahlungen ihre Leiden zu lindern, dieses sei jedoch erfolglos geblieben. Ihr sei deshalb von ihrem behandelnden Arzt I. als kom-plementär-medizinisches Verfahren die "Akupunkt-Massage nach Penzel" ver-ordnet worden. Sie habe auf die ärztliche Verordnung sechs Akupunkt-Massagen von der staatlich geprüften Krankengymnastin und Akupunkt-Massage-Therapeutin L., erhalten. Die Klägerin legte die Rechnung der Kran-kengymnastin J. vom 28. Mai 1997 vor.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. November 1999 abgewiesen. Zur Be-gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Leistung sei nicht zu Unrecht abgelehnt worden. § 34 Abs 4 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversi-cherung - SGB V - sehe einen Ausschluss von Heilmitteln von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis durch Rechtsverordnung vor. Darüber hinaus könne nach § 92 Abs 1 SGB V auch der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Richtlinien über die Verord-nung von Heilmitteln beschließen. In den danach erlassenen Richtlinien über die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, zuletzt geändert am 18. Februar 1998, sei in der Anlage 2) die Akupunkt-Massage ausgeschlossen worden. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Gegen dieses ihr am 13. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Januar 2000 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt: Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts habe der Gesetzgeber keinesfalls den Bundesausschuss ermächtigt, einen Ausschluss auf Versorgung mit Heilmitteln für Versicherte zu begründen. § 34 Abs 4 SGB V ermächtige den Bundesminister für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Heil- und Hilfsmittel von geringem oder umstrit-tenem therapeutischen Nutzen zu bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernehme. Von diesem Recht habe der Bundesminister für Gesundheit keinen Gebrauch gemacht. Es gebe keine Ermächtigungsgrundlage, die den Bundesausschuss ermächtige, bei Untätigkeit des Bundesministers für Ge-sundheit an dessen Stelle das Verordnungsrecht nach § 34 Abs 4 SGB V aus-zuüben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. November 1999 und die Bescheide der Beklagten vom 4. Juni 1997 und 27. Okto-ber 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Feb-ruar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 480,- DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf das ihrer Ansicht nach zutreffende erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheite...

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