Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Bewilligung eines Gründungszuschusses bei Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit

 

Orientierungssatz

1. Für das Bestehen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss nach § 93 SGB 3 ist Voraussetzung ein Leistungsbezug nach dem SGB 3 bei Arbeitslosigkeit, d. h. ein konkreter Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld.

2. Daran fehlt es u. a. bei einem Ruhen des Anspruchs. Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB 3.

3. § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB 3 stellt sicher, dass die Sanktionswirkung der Ruhensvorschrift auch dann greift, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld durch den Gründungszuschuss ersetzt wird.

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Gründungszuschuss der Klägerin.

Die am ... Mai 1979 geborene Klägerin war bis zum 31. Dezember 2015 bei der Rechtsanwaltskanzlei ... LLP als Rechtsanwältin beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. September 2015 zum 31. Dezember 2015. Am 28. Dezember 2015 schloss sie einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2015. Sie befand sich bis zum 19. Januar 2016 in Elternzeit.

Mit Partnerschaftsvertrag vom 19. Oktober 2015 gründeten sie und vier weitere Rechtsanwälte sodann eine Partnerschaft mit dem Gegenstand der gemeinsamen Ausübung des Anwaltsberufs. Die Gesellschaft sollte gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages sofort beginnen. Eine ordentliche Kündigung war nach § 4 Abs. 2 des Vertrages bis zum 31. Dezember 2018 ausgeschlossen. Die Gesellschafter verpflichteten sich in § 9 Abs. 1 des Vertrages dazu, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen. Jede Nebentätigkeit bedurfte der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. § 14 Abs. 1 des Vertrages räumte jedem Gesellschafter das Recht ein, seine mandatsbezogene Tätigkeit um bis zu 50 % zu reduzieren.

Mit Vertrag vom 5. November 2015 mietete die Partnerschaft für eine monatliche Gesamtmiete von 7.424,90 Euro Kanzleiräume an.

Am 24. November 2015 beantragte die Klägerin einen Gründungszuschuss und führte aus, sie werde am Mittwoch, dem 21. Januar 2016, eine selbstständige und hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin aufnehmen. Die Gründung könne nur durch ein Darlehen der Deutschen Bank in Höhe von 190.000 Euro ermöglicht werden. Ihr Ehemann sei ab dem 20. Januar 2016 in Elternzeit und werde außer Elterngeld keine weiteren Einkünfte haben.

Gegen die Klägerin wurde eine Sperrzeit vom 1. Januar 2016 bis zum 24. März 2016 festgestellt.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gründungszuschuss mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst und somit ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Die Beklagte fördere keine Existenzgründungen in den ersten 12 Wochen nach Aufgabe der Beschäftigung. Es bestehe daher aus Sicht der Beklagten im Rahmen ihres Ermessens keine Notwendigkeit, die Klägerin unmittelbar nach ihrer eigenen Arbeitsaufgabe mit finanziellen Fördermitteln zur Existenzgründung zu fördern.

Die Klägerin legte hiergegen am 13. Juni 2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, beim Gründungszuschuss handele es sich um eine Quasi-Pflichtleistung. Der Vorrang der Vermittlung komme im Fall der Klägerin - einer Rechtsanwältin - mangels offener Stellen im Großraum Hamburg nicht zum Tragen. Ermessensfehlerhaft habe die Beklagte auch auf die Umstände abgestellt, unter denen die Klägerin ihre vorherige Beschäftigung aufgegeben habe. Die Praxis der Beklagten führe dazu, dass die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gründungszuschuss allein von dem Zeitpunkt der Aufnahme der Selbstständigkeit abhingen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 nunmehr mit der Begründung zurück, die Klägerin habe bis zur Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit am 5. Januar 2016 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld sei nach der Rechtsprechung nur bei tatsächlicher Zahlung gegeben.

Am 20. Juli 2016 hat die Klägerin hiergegen ihre auf Gewährung des beantragten Gründungszuschusses gerichtete Klage erhoben. Am 29. Oktober 2015 habe sich die Klägerin arbeitsuchend gemeldet. Da ihr seitens der Beklagten keine offenen Stellen unterbreitet worden seien, habe sie sich um die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bemüht. Im Übrigen hat die Klägerin die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Gründe wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass die Verhängung einer Sperrzeit den Anspruch auf Gründungszuschuss nicht ausschließe, sondern dieser nach Ablauf der Sperrzeit zu gewähren sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 19. November 2018, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 21. November 2018, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Leistungsbezug nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei bei Arbeitslosigkeit not...

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