Lohn-TV (Bundeswehr), Wach- und Sicherheitsgewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 03.09.2003 (AVE-Anfang: 01.10.2003; AVE-Ende: 30.06.2006)

Nummer: 25609.044

Klassifizierung: Lohn-TV (Bundeswehr)

Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter, die bei der Bundeswehr oder den Stationierungsstreitkräften tätig sind

Datum: 03. September 2003

Vorgänger: 25609.041

Nachfolger: 25609.047

AVE
AVE Anfang 01. Oktober 2003
AVE Ende 30. Juni 2006

Fundstellen: Bundesanzeiger (für RP) Nummer 83 vom 04. Mai 2004
Bundesanzeiger (für SA) Nummer 75 vom 21. April 2004

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 5. April 2004

Auf Grund der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:

c) der Lohntarifvertrag (Bundeswehr und sonstige militärische Dienste und Stationierungsstreitkräfte) vom 3. September 2003

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit die Verträge, auf die Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge erfolgt mit folgenden Hinweisen:

1. Die Tarifverträge zu Buchstabe c können nur solche Betriebe erfassen, die ihren Betriebssitz in Rheinland-Pfalz haben.

Beginn der Allgemeinverbindlichkeit: 1. Oktober 2003

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 19. März 2004

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich

c) der Lohntarifvertrag (Bundeswehr und sonstige militärische Dienste und Stationierungsstreitkräfte)

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 3. September 2003

mit Wirkung vom 1. Oktober 2003

mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit nachstehender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

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