Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der gesetzlichen Altersgrenze i.S. von § 9 LehrArbZVO RP

 

Leitsatz (amtlich)

1. "Gesetzliche Altersgrenze" i. S. d. § 9 LehrArbZVO RP ist die in § 37 LBG RP normierte Altersgrenze (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2016 - 4 Sa 38/16).

2. § 44 Nr. 2 TV-L i. v. m. § 9 LehrArbZVO RP ist nicht dahingehend auszulegen, dass angestellten Lehrkräften die Altersermäßigung maximal in den letzten vier Schulhalbjahren vor Erreichen der Altersgrenze des § 44 TV-L zusteht.

 

Normenkette

LBG RP § 37; LehrArbZVO-RP § 9; SGB VI § 235 Abs. 2 S. 2; TV-L § 44 Nrn. 2, 4

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 03.11.2016; Aktenzeichen 2 Ca 669/16)

 

Tenor

  1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. November 2016, Az. 2 Ca 669/16, wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von nicht gewährten Altersermäßigungsstunden.

Der 1952 geborene Kläger war vom 3. September 2001 bis zum 31. Dezember 2015 im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 14 Wochenstunden beschäftigt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 22. August 2001 (Bl. 77 f. d. A.) sind Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses "der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), die hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen, sowie die Anlage 2 l zum BAT. Künftige Änderungen des BAT gelten vom Tage des Inkrafttretens der Änderung an auch für dieses Vertragsverhältnis". Er erzielte ausweislich der Abrechnung für den Monat Dezember 2015 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.321,79 €.

Der Kläger befindet sich seit dem 1. Januar 2016 im Vorruhestand. Seine Regelaltersrente gemäß § 235 Abs. 2 S. 2 SGB VI würde am 1. Januar 2018 beginnen.

Ab dem 1. August 2014 erhielt der Kläger nach § 9 LehrArbZVO RhPf eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden. Mit der Verkündung des "Neunten Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" am 24. Juni 2015 trat die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auch für Lehrkräfte in Kraft. Im Rahmen dieses Artikelgesetzes wurde auch die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung angepasst. Hierüber informierte die ADD die Schulen per elektronischem Brief vom 3. Juli 2015 (Bl. 44 d. A.).

Der Kläger unterrichtete in der Zeit vom 1. August 2015 bis zum 2. November 2015 lediglich 11 Wochenstunden.

Mit einem weiteren elektronischen Brief vom 19. Oktober 2015 (Bl. 11 d. A.) informierte die ADD die Schulen in Rheinland-Pfalz darüber, dass "in sinngemäßer Anwendung des § 9 LehrArbZVO" "tarifbeschäftigten Lehrkräften, bei denen die Voraussetzungen des § 9 LehrArbZVO erfüllt sind, in den letzten vier Schulhalbjahren vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 44 Nr. 4 TV-L die Altersermäßigung zu gewähren" ist.

Mit Schreiben vom 2. November 2015 (Bl. 12 d. A.) teilte der Schulleiter der Z.Schule A-Stadt dem Kläger mit, dass sich die beschlossenen Änderungen am Landesbeamtengesetz und an der Lehrkräftearbeitszeitverordnung laut Mitteilung der ADD Trier bei ihm dahingehend auswirkten, dass ihm eine Altersermäßigung im ersten Halbjahr des laufenden Schuljahres 2015/2016 nicht gewährt werden könne, weshalb sich seine Unterrichtsverpflichtung vertragsgemäß auf 14 Wochenstunden belaufe. Er müsse die in der Zeit vom 7. September bis 16. Oktober 2015 nicht geleisteten wöchentlich drei (also insgesamt 18) Unterrichtsstunden nachleisten. Sie ordnete die Erbringung aller im Einsatzplan ausgewiesenen Unterrichtsstunden durch den Wegfall der Altersermäßigung und die Nacharbeit der bislang nicht erbrachten Unterrichtsstunden an. Der Kläger hat die angeordnete Nacharbeit geleistet. Er wurde kontinuierlich auf der Basis von 14/27 Wochenstunden unverändert im streitbefangenen Zeitraum vergütet.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 (Bl. 14 f. d. A.) forderte der Kläger das beklagte Land über die ADD Trier unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2016 auf, ihm die insgesamt 39 geleisteten Mehrarbeitsstunden zu vergüten.

Er war der Ansicht,

zu berücksichtigen sei, dass ihm die Altersermäßigung bereits gewährt gewesen sei, bevor sie rückgängig gemacht worden sei. Er könne sich auf Bestandsschutz berufen.

Die sinngemäße Anwendung des § 9 LehrArbZVO RhPf durch das beklagte Land für ihn als tarifbeschäftigte Lehrkraft widerspreche § 44 Nr. 2 TV-L, wonach die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gälten. Nach § 9 Abs. 1 LehrArbZVO RhPf werde Lehrkräften (unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen) in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (und darüber hinaus) 3 Wochenstunden Altersermäßigung gewährt. Mithin sei ihm die Altersermäßigung in den beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze 2015/2016 und 2016/2017 zu gewähren. Die Interpretation und Auslegung des § 9 LehrArbZVO RhPf durch das beklagte Land sei unrechtmäßig. Sie widerspreche dem eindeutigen Wortlauf des § 9 LehrArbZVO RhPf. Seine B...

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