Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonuszahlung. Auslegung einer Bonusabrede (im Formularvertrag). Festsetzung des Bonus durch Urteil

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlende Billigkeit (§ 315 BGB) einer Bonusfestlegung auf 0,– EUR durch die Arbeitgeberin, wenn nur auf die wirtschaftliche Situation, nicht auch auf die persönliche Leistung abgestellt wird, obwohl dies vertraglich vorgesehen ist.

 

Normenkette

BGB § 315 Abs. 3 S. 2 Hs 1

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 31.03.2010; Aktenzeichen 16 Ca 10050/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 31.03.2010 – 16 Ca 10050/09 – in Nr. I. und Nr. III. abgeändert.

2. Nr. I. des genannten Urteils wird gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.333,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu bezahlen.

3. Die Berufung des Klägers im Übrigen und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 51 %, der Kläger 49 %.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2008.

Der Kläger ist seit 01.09.1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen angestellt und als Prokurist in der Rechtsabteilung beschäftigt.

Die Beklagte entstand Mitte 2009 aus dem Zusammenschluss der H. B. AG und der DE. D. P. AG. Sie gehört zur H.-Gruppe”). Diese besteht aus der H. H. AG, der Beklagten und der DE. plc., D. sowie deren Tochtergesellschaften.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist seit dem 01.07.2006 der von der Beklagten vorformulierte Dienstvertrag „Total Compensation” vom 22.05.2006/20.06.2006 (vgl. Bl. 14 ff. d. A.: Im Folgenden: „Dienstvertrag 2006”). Er lautet auszugsweise:

„II.

Vergütung

Sie erhalten ein jährliches Gesamtgehalt, das sich aus Grundgehalt, Sonderzahlung und Bonus zusammensetzt.

Grundgehalt

Das jährliche Grundgehalt beträgt EUR 0,– brutto.

Es wird in 12 monatlichen Teilbeträgen von EUR 0,– brutto ausbezahlt.

Sonderzahlung

Zusätzlich mit dem Dezembergehalt erhalten Sie eine Sonderzahlung in Höhe eines monatlichen Grundgehalts.

Bonus

Sie erhalten darüber hinaus einen Bonus. Dieser richtet sich insbesondere nach der individuellen Zielerreichung, dem Team- bzw. Führungsverhalten sowie dem Erfolg der Bank. Er wird jedes Jahr neu für das abgelaufene Jahr festgesetzt. Der Bonus wird derzeit mit dem Aprilgehalt eines Jahres für das zurückliegende Kalenderjahr bezahlt. Er kann zwischen 0 und 200 % des Basiswertes betragen, der zurzeit bei EUR 19.000,– brutto liegt.

Gesamtgehalt

Je nach Höhe des Bonus liegt Ihr Gesamtgehalt deshalb zwischen EUR 81.900,–und EUR 119.900,– brutto.

Da das Gehalt außertariflich geregelt ist, bestehen keine Ansprüche auf Zulagen oder die Vergütung von Mehrarbeit.

Weitere Leistungen, insbesondere Zusatz- oder Sozialleistungen können – soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt – nicht beansprucht werden.”

V.

Betriebsvereinbarungen

Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsordnung und die übrigen Betriebsvereinbarungen der Bank in den jeweils gültigen Fassungen, soweit in deren Geltungsbereich oder in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.”

Bei der Beklagten existiert eine „Betriebsvereinbarung zur flexiblen Vergütung und zum Mitarbeitergespräch” vom 13.10.2005. Sie lautet unter C. V. Abs. 1 und 2 wie folgt:

„Die Höhe des individuellen Bonus hängt zum einen von der Höhe des jährlichen Bonustopfes ab. Dieser wird wiederum grundsätzlich vom Gesamtbankerfolg bestimmt.

Darüber hinaus honoriert der Bonus auch die Zielerreichung des Mitarbeiters. Die konkrete Höhe des individuellen Bonus ist damit – neben der Abhängigkeit vom Erfolg der Bank – auch abhängig von der durch die Führungskraft im Mitarbeitergespräch durchgeführten Gesamtbewertung.”

Hinsichtlich des vollständigen Wortlauts wird ergänzend auf die Anlage B 1 (vgl. Bl. 70 ff. d. A.) Bezug genommen.

Bereits im Vertrag vom 27.11.2001/02.01.2002, durch den die arbeitsvertraglichen Beziehungen ab dem 01.01.2002 geregelt waren (vgl. Bl. 10 ff. d. A.) war unter Nr. II. 2. ein Leistungsbonus geregelt, der sich nach der individuellen Zielvereinbarung, dem Teamverhalten und dem Erfolg der Bank richten sollte In dem vom Kläger gegengezeichneten. Schreiben der Beklagten vom 19.12.2001 (vgl. Bl. 8 f. d. A.) war unter „Leistungsbonus” ausgeführt:

„Durch Ihre Leistung beeinflussen Sie auch die Höhe Ihres Gehalts: Ihr Leistungsbonus kann zwischen 0 – 200 % Ihres Basiswertes betragen, der zur Zeit bei 13.805,– EUR (DM 27.000,–) brutto liegt.”

Hinsichtlich der Festsetzung des Leistungsbonus wurde während der gesamten Dienstzeit des Klägers so verfahren, dass in den ersten Monaten eines Jahres ein „Mitarbeitergespräch” mit seinem Vorgesetzten stattfand, in dem Ziele vereinbart und schriftlich festgehalten wurden. Die Zielerreichung des vergangenen Jahres wurde bewertet. Auf der Basis der Gespräche versandte die Beklagte in jedem Jahr Briefe, in denen der Leistungsbonus ...

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