Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Heißt es in der Präambel eines Sozialplans, dass dieser zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile vereinbart wird, die den Arbeitnehmern durch einen im Interessenausgleich beschriebenen Personalabbau entstehen, so findet der Sozialplan – vorbehaltlich hiervon abweichender Regelungen in dessen Einzelbestimmungen – grundsätzlich nur auf diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die von dem im Interessenausgleich bezeichneten Personalabbau betroffen sind.

2. Hat ein Interessenausgleich allein die Stilllegung eines Betriebsteils und den sich hieraus ergebenden Wegfall der dortigen oder damit in Verbindung stehenden Arbeitsplätze zum Gegenstand, werden von ihm keine betriebsbedingten Kündigungen erfasst, die auf anderen, von der Teilbetriebsstilllegung unabhängigen Gründen (hier: der Umverteilung von nach der Teilbetriebsstilllegung weiterhin vorhandenen Tätigkeiten) beruhen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 111-112

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 13.03.2007; Aktenzeichen 1 Ca 2925/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13.03.2007 – 1 Ca 2925/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Die Beklagte vertreibt Verpackungen. An ihrem früheren Standort in Hückelhoven befasste sie sich zudem mit der Produktion von Verpackungen, die zum 31.08.2005 stillgelegt wurde.

Der am 15.01.1962 geborene Kläger war seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten zunächst als Produktions-/Technischer Leiter beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.05.2002 übernahm er die zu diesem Zeitpunkt neu geschaffene Position „Nationaler Verkaufsleiter Deutschland”. Diese Position wurde von der Beklagten zur Entlastung ihres früheren, damals überlasteten Geschäftsführers neu geschaffen.

Am 09.03.2005 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat anlässlich der zum 31.08.2005 beabsichtigten Stilllegung der Produktion am Standort H einen Interessenausgleich, in dem es u.a. heißt:

„Aufgrund der Tatsache, dass das Geschäftsjahr 2004 mit einem Verlust abgeschlossen wurde und angesichts des erheblichen Preisdrucks am Markt hat die Geschäftsleitung entschieden, die Produktion am Standort in H aufzugeben. Es sollen lediglich noch Vertrieb, Administration sowie ein Basislager aufrecht erhalten werden.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1

Die Produktion am Standort H wird mit Wirkung zum 31.08.2005 vollständig stillgelegt. Durch die Teilbetriebsstilllegung entfallen alle in der Produktion vorgehaltenen und damit in Verbindung stehenden Arbeitsplätze.

Dies betrifft im Einzelnen

  1. 22 in Produktion, Instandhaltung und Lager vorgehaltene gewerbliche Arbeitsplätze.
  2. 6 kaufmännische und technische Arbeitsplätze aus den Bereichen Produktionsleitung, Instandhaltung, technische Zeichnung, Arbeitsvorbereitung, Kalkulation, Einkauf und Controlling.
  3. Sofern wegen der Stilllegung der Nachtschicht bereits ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung nicht zu einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse führen, sind diese Mitarbeiter bzw. deren Arbeitsplätze ausnahmslos in den Interessenausgleich einzubeziehen. Die Zahl der notwendigen Kündigungen erhöht sich entsprechend.

Unter Beachtung der Sozialauswahl werden mithin zum Stilllegungszeitpunkt unter Beachtung der jeweils geltenden Kündigungsfrist 26 Vollzeitkräfte und 2 Teilzeitkräfte gekündigt. Reichen die Kündigungsfristen über den 31.08.2005 hinaus, wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.

Befristete Arbeitsverhältnisse enden, unbeschadet der vorstehenden Regelung in jedem Fall mit Ablauf der Befristung.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass einzelne Beschäftigte zur Durchführung von derzeit nicht vorhersehbaren Abschluss- und Aufräumarbeiten befristet über den Stilllegungszeitpunkt hinaus weiter beschäftigt werden können. Diese Abschluss- und Aufräumarbeiten stellen einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz dar.

Von vorstehender Regelung unberührt bleibt die Befugnis des Arbeitgebers, Kündigungen aus anderen Gründen auszusprechen.

§ 4

Die Parteien sind sich einig, dass die Verhandlungen abgeschlossen sind, das Verfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs beendet und der Interessenausgleich gemäß §§ 111, 112 BetrVG abschließend geregelt ist. Sollten sich geringfügige Änderungen in zeitlicher und technischer Hinsicht ergeben, stellen diese keine Abweichung vom Interessenausgleich dar und sind von diesem gedeckt. Der Betriebsrat wird über eventuelle Änderungen rechtzeitig unterrichtet.”

Ebenfalls am 09.03.2005 vereinbarten die Beklagte und deren Betriebsrat einen Sozialplan, der auszugsweise wie folgt lautet:

„Präambel

Zum Ausgleich, bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch den Interessenausgleich vom 08.03.2005 beschriebenen Personalabbau entstehen, wird...

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