Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes (Stollwerck AG + Holding)

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 23

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 24.01.1997; Aktenzeichen 5 Ca 9091/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.04.1999; Aktenzeichen 2 AZR 352/98)

 

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.1997 – 5 Ca 9091/96 wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die ordentliche Kündigung vom 27.09.1996 nicht zum 31.12.1996 beendet worden ist, sondern ungekündigt über diesen Termin hinaus fortbesteht.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat sich mit der Klage gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 27.09.1996 zum 31.12.1996 gewandt und die Zahlung einer Tantieme für 1994 begehrt.

Der Beklagte zu 2) ist Vorsitzender des Aufsichtsrates der St AG und zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Unter der Bezeichnung „Konsul H I, Vorsitzender des Aufsichtsrates der St AG” übersandte er dem Kläger am 16.11.1987 folgenden von diesem angenommenen Vertragsentwurf:

„Sehr geehrter Herr K ,

ich bestätige unsere verschiedenen Gespräche und die hierbei ge-

troffene Vereinbarung wie folgt:

1. Sie übernehmen am 04.01.1988 die verantwortliche Geschäftsführung der beiden Firmen Offset-Druckerei C GmbH und H Sch GmbH. ….

2. Ihr Gehalt beträgt brutto DM 150.000,– p.a. Am 31.12.1988 erhalten Sie eine Erfolgsbeteiligung von brutto DM 50.000,–.

Danach wird eine neue Vereinbarung zwischen uns getroffen, die Sie am betriebswirtschaftlichen Erfolg der beiden Firmen entsprechend beteiligt, wobei ich davon ausgehe, daß Sie sich bei entsprechend positiver Entwicklung der beiden Firmen nicht schlechter, sondern eher besser stellen als in 1988. Wenn Sie so wollen, liegt das am Erfolg Ihrer Arbeit.

6. Sie erhalten Weisungen ausschließlich von mir als Inhaber der Firma.

7. Herr K F ist und bleibt weiterer Geschäftsführer der beiden Firmen und erarbeitet zusammen mit Ihnen die entsprechenden Budgets. Herr F ist für das Controlling und die Finanzierung, die von der H vorgenommen wird, verantwortlich.

9. Im übrigen gelten die Regeln der I -Gruppe für die Geschäftsführer der Gruppe. Darin eingeschlossen ist eine entsprechende Unfallversicherung und die Weiterzahlung des Gehalts im Krankheitsfall bis zu 3 Monaten.”

In Nachträgen zu diesem Arbeitsvertrag wurde alsdann die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin angegeben, in einer Ergänzung vom 10.12.1993 vereinbarten die Parteien die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und die Begrenzung der Tätigkeit des Klägers auf die Geschäftsführung der H Sch GmbH (Bl. 61 d.A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er stehe zu beiden Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, das mit dem Beklagten zu 2) bestehende Beschäftigungsverhältnis sei ungekündigt, die Kündigung der Beklagten zu 1) sei rechtsunwirksam. Darüber hinaus hat er behauptet, es sei eine Vereinbarung über einen Drei-Jahres-Vertrag mit einer Laufzeit von Anfang 1995 bis Ende 1997 zustande gekommen, der zwar seitens der Beklagten zu 1) nicht habe unterschrieben werden können, weil keiner der Vertretungsbefugten anwesend gewesen sei, den er selbst, der Kläger, jedoch am 07.03.1995 unterschrieben habe.

Der Kläger hat beantragt,

1) festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 27. September 1996, eingegangen am 28.09.1996, nicht zum Dezember 1996 beendet worden ist, sondern ungekündigt über diesen Termin hinaus fortbesteht,

2) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 50.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.95 zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Der Beklagte zu 2) hat behauptet, er habe den Arbeitsvertrag mit dem Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) unterzeichnet, das gleiche gelte hinsichtlich der dem Kläger erteilten Weisungen und der ausgesprochenen Kündigung. Insoweit finde das

Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, weil es neben dem Kläger nur einen weiteren Angestellten als regelmäßig Beschäftigten gäbe. Eine feste Vertragslaufzeit sei nicht vereinbart worden und auch nur für den Fall vorgesehen gewesen, daß es zu einem Verkauf der Sch GmbH gekommen wäre.

Zum Tantiemeanspruch haben die Beklagten vorgetragen, für 1994 sei am 10.12.1993 eine Vereinbarung mit dem Kläger getroffen worden, die sich auf eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 4 % vom Cash flow beziehe. Zu einem positiven Betriebsergebnis sei es jedoch nicht gekommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen: Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) bestehe kein Arbeitsverhältnis, das mit der Beklagten zu 1) bestehende Beschäftigungsverhältnis habe unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ohne besonderen Grund bekündigt werden können, weil in Ermangelung der notwendigen Beschäftigtenzahl das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde. Ein bis zum 31.12.1997 befristetes Arbeitsver...

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