Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Schadensersatz. Urlaubsgewährung. Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nicht ordnungs- und wahrheitsgemäße Ausfüllung der Lohnnachweiskarte durch den Arbeitgeber kann im Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers für verfallene Urlaubsabgeltungsansprüche rechtfertigen.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1; RTV Maler-Lackiererhandwerk § 24 Nr. 3, § 50 Nr. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen 2 (4) Ca 95/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.05.2005 – 2 (4) Ca 95/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahr 2002.

Der am 11.02.1948 geborene Kläger war seit 1978 bei dem Beklagten als Malergeselle tätig. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk zur Anwendung, so auch der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

§ 24

Zahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes

3. Der volljährige Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber, bei dem er zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes nur in folgenden Fällen, wenn der Arbeitnehmer a) länger als drei Monate außerhalb des betrieblichen Geltungsbereiches des Tarifvertrages tätig gewesen ist und darüber auf Verlangen Nachweis führt.

§ 50

Besondere Verfall- und Verjährungsfristen bei Urlaub im Urlaubskassenverfahren

3. In Fällen des § 24 Nr. 3 können Abgeltungsansprüche nur bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf das Jahr der Entstehung der Ansprüche folgt

4. Binnen eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer von der Urlaubskasse eine Entschädigung für verfallene Urlaubsansprüche in Höhe des vom Arbeitgeber nicht ausgezahlten Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes verlangen.

Dies gilt auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitslosigkeit entgegen Nr. 2 über ein volles Kalenderjahr (Urlaubsjahr) hinaus andauert, sie erhalten gegenüber der Urlaubskasse Anspruch auf Entschädigung für nicht ausgezahltes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld.

Zwischen den Parteien kam es Ende des Jahres 2001 zu Streitigkeiten über Vergütungsansprüche. So verlangte der Kläger in dem Rechtsstreit ArbG Herford 2 Ca 262/02 Vergütung für November und Dezember 2001. In dem Rechtsstreit ArbG Herford 2 Ca 922/02 machte der Kläger Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für die Zeit vom 22.05. bis 30.06.2002 geltend. Weiter war Gegenstand dieses Rechtsstreits die Wirksamkeit der von dem Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 03.06.2002.

In dem Rechtsstreit ArbG Herford 2 Ca 316/03 machte der Kläger Vergütung für die Monate Juli 2002 bis November 2002 geltend. In diesem Rechtsstreit schlossen die Parteien am 26.03.2003 folgenden Vergleich:

  1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund fristgemäßer Kündigung des Beklagten mit dem 31.07.2002.
  2. Der Beklagte erstellt ordnungsgemäße Abrechnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2002 und zahlt – soweit nicht geschehen – die sich hieraus ergebenden Ansprüche an den Kläger aus.
  3. Der Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 3.000,– EUR.
  4. Damit sind dieser Rechtsstreit und das Verfahren der Parteien 2 Ca 922/02 erledigt.

Ansprüche auf Urlaubsvergütung waren nicht Streitgegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten.

Erstmalig in dem Verfahren zwischen den Parteien ArbG Herford 2 Ca 1342/03 waren Urlaubsansprüche des Klägers berührt. Hier ging es um die Herausgabe der Lohnnachweiskarte für das Jahr 2002. In diesem Rechtsstreit schlossen die Parteien unter dem 01.10.2003 einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur ordnungsgemäßen Ausfüllung der Lohnnachweiskarte des Klägers für das Jahr 2002 verpflichtete.

Nachdem der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche aus dem Jahr 2002 bei der Gemeinnützigen Urlaubskasse geltend gemacht hatte, übersandte ihm die Gemeinnützige Urlaubskasse mit Schreiben vom 28.10.2004 (Bl. 82 d.A.) eine Ablichtung des von dem Beklagten ausgefüllten Teil C des Lohnnachweises für 2002. Aus der Ablichtung ergibt sich ein Urlaubsentgelt für 2002 beim Ausscheiden in Höhe von 2.250,76 EUR und ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 562,69 EUR.

Der Beklagte ließ sich von der Gemeinnützigen Urlaubskasse für angeblich gewährten Urlaub 2.250,76 EUR und als zusätzliches Urlaubsgeld 562,69 EUR auszahlen. Die entsprechenden Eintragungen machte er auf dem Lohnnachweis für das Jahr 2002.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 24.01.2005 erhoben. Mit der Klage verlangt er Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 2.813,45 EUR. Der Kläg...

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