Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 03.05.1994; Aktenzeichen 22 Ga 2/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Mai 1994 – 22 Ga 2/94 – abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfugung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 3.5.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg, – 22 Ga 2/94 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die im Arbeitsvertrag getroffene Suspendierungsklausel wirksam ist.

Die Antragsgegnerin bzw. Verfügungsklägerin ist die …. Die Parteien verbindet seit dem 5.11.1976 ein Arbeitsverhältnis. Der Antragsteller war bei der Antragsgegnerin als Lagerist tätig. Seit dem 11.8.1992 ist der Antragsteller als Leiter des Fuhrparks im … beschäftigt. Sein monatlicher Brottoverdienst betrug zuletzt 5450 DM.

Die Parteien vereinbarten im Ziffer 4 des Arbeitsvertrages folgende Klausel:

Bei berechtigten Anlässen, insbesondere nach erfolgter Kündigung, können Sie von der Arbeit freigesellt werden.

Die Antragsgegenerin machte am 17.3.1994 von dieser Klausel Gebrauch und stellte den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei. Am 22.3.1994 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zum 30.9.1994.

Der Betriebsrat hatte der Kündigung am selbigen Tag zugestimmt. Der Antragsteller erhob daraufhin mit gleicher Post am 31.3.1994 Kündigungsschutzklage und beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Aufhebung der Suspendierung und die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluß des Kündigungsschutzprozesses.

Durch Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15.4.1994 ist der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfugung aufgegeben worden, die Suspendierung des Antragstellers aufzuheben und ihn bis zum 30.9.1994 weiterzubeschäftigen. Der darüberhinausgehende Antrag auf Weiterbeschäftigung naach Ablauf der Kündigungsfrist wurde abgelehnt. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin am 25.4.1994 Widerspruch eingelegt.

Am 19.4.1994 führten 12 der 34 Mitarbeiter des … eine … Unterschriftenaktion durch, die sich gegen die Weiterbeschäftigung des Antragstellers wandte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Betriebsleitung die Unterschriftenaktion veranlaßt hat oder ob diese auf Initiative des Fahrerausschusses durchgeführt wurde.

Der Antragsteller hat behauptet, die Freistellung von der Arbeit habe einen diskriminierenden Charakter und würde sein Ansehen in der öffentlichen Meinung und unter den Kollegen gefährden. Weiter sei die Freistellung auch für seinen beruflichen Werdegang hinderlich.

Der Antragsteller hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 15.4.1994 aufrechtzuerhalten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 15.4.1994 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Antragsteller habe die Erwartungen nicht erfüllt, die in ihn gesetzt worden seien. Es hätten wiederholte Gespräche stattgefunden, um die Arbeitsergebnisse des Antragstellers zu verbessern. Der Antragsteller sei nicht genügend qualifiziert. Auch sei die vertrauensvolle Zusammenarbeit dadurch gestört worden, daß der Antragsteller seinen Vorgesetzten wiederholt übergangen habe. Auch habe er den Dienstweg hinsichtlich der Gewährung eines Firmendarlehens nicht eingehalten. Auch sei ein gekündigter Arbeitnehmer nicht so leistungsbereit wie ein ungekündigter.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß die Suspendierungsklausel in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages wirksam sei.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 3.5.1994 die einstweilige Verfugung vom 15.4.1994 mit der Begründung aufrechterhalten, daß keine billigenswerten Gründe vorliegen, die eine sofortige Suspendierung rechtfertigen würde. Auch enthalte die Suspendierungsklausel keine sachlichen Gründe, so daß sie schon aus diesem Grund unwirksam sei. Eine ordentliche Kündigung sei kein sachlicher Grund für eine sofortige Suspendierung.

Gegen diese Urteil hat die Antragsgegnerin am 13.5.1994 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Antragsgegnerin nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Darüberhinaus behauptet sie, daß die Kündigung zu einem Autoritätsverlust führe. Die Fortsetzung der Tätigkeit sei lebensfremd, wie auch die Unterschriftenaktion zeigen würde. Die Antragsgegnerin habe auch ihr Vertrauen in den Antragsteller verloren. Die Suspendierung sei auch im Interesse des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3.5.1994 den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfugung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und behauptet, daß er durch die Kündigung keinen Autoritätsverlust erlitten habe. Auch sei er nicht ...

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