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LAG Hamburg Beschluss vom 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft. Organisationsgrad als Maßstab für die Durchsetzungsfähigkeit einer Gewerkschaft

Leitsatz (amtlich)

1. Einer Gewerkschaft fehlt die Tariffähigkeit, wenn sie nicht über eine in ihrer Mitgliederstärke ausgedrückte hinreichende Durchsetzungsfähigkeit verfügt und sie auch nicht in einem zumindest relevanten Teil ihres selbstgewählten Zuständigkeitsbereichs langjährig am Tarifgeschehen teilgenommen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79-80, juris). Dabei ist fraglich, ob ein Organisationsgrad von lediglich etwa 1,6% für die zur Anerkennung der Tariffähigkeit erforderliche soziale Mächtigkeit ausreicht (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -; Rn. 79, juris).

2. Einer Gewerkschaft, die in einer Vielzahl von (hier: 15) selbstgewählten Zuständigkeitsbereichen ihre Mitglieder organisiert, fehlt die Durchsetzungsfähigkeit, wenn ihre Organisationsgrade zwar 2,65% und 2,39% in zwei Zuständigkeitsbereichen erreichen, diese Bereiche zusammen aber nur 4,81% des Gesamtzuständigkeitsbereichs betreffen und die Organisationsgrade in allen anderen Zuständigkeitsbereichen jeweils deutlich, teils sogar erheblich unter 1,6% liegen.

Leitsatz (redaktionell)

Eine Koalition muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblichen Grundlagen organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen.

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; Ar...

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