Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang zum Internet für Betriebsrat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellenden Sachmitteln gehört grundsätzlich auch ein Anschluss an das Internet und die Ermöglichung externer E-Mail-Kommunikation. Einen Anspruch, dass jedes Betriebsratsmitglied an seinem PC-Arbeitsplatz einen Internetzugang erhält und ihm eine externe E-Mail-Adresse eingerichtet wird, hat der Betriebsrat nur, wenn dies für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist. Ansonsten kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch in dessen Räumen einen PC mit Internetanschluss und externer E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen.

2. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen, wenn der Betriebsrat den Zugang zum Internet angesichts der konkreten betrieblichen Verhältnisse für erforderlich halten darf. Wenn nur zwei Betriebsratsmitgliedern ein Internetzugang ermöglich wird, erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats nur teilweise.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Beschluss vom 07.12.2007; Aktenzeichen 4 BV 104/07)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.07.2010; Aktenzeichen 7 ABR 80/08)

 

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.12.2007 – 4 BV 104/07 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzurichten.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für beide Beteiligte zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2.) allen Mitgliedern des antragstellenden Betriebsrats den Zugang zum Internet zu ermöglichen und ihnen externe E-Mail-Adressen einzurichten oder jedenfalls dem Betriebsrat einen Zugang zum Internet einzurichten hat.

Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der Antragsteller der für die Außenstelle E. errichtete, aus 5 Mitgliedern bestehende Betriebsrat.

In der Außenstelle E. sind ca. 54 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt, die alle – einschließlich der Betriebsratsmitglieder – an einem PC-Arbeitsplatz arbeiten. Zur Nutzung des PCs am Arbeitsplatz müssen sie sich mit einem Passwort einloggen. Über das eingerichtete Intranet ist eine betriebs- und unternehmensinterne elektronische Kommunikation möglich.

Ca. 10 – 12 % der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist es auch gestattet, das Internet zu nutzen. Ca. 25 % der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben einen sog. E-Mail-Account, der zum Versenden und Empfangen externer E-Mails geeignet ist. Nach einer Betriebsvereinbarung und entsprechenden Richtlinien, zu deren Beachtung sich jeder PC-Nutzer schriftlich verpflichtet hat, ist die Nutzung eines fremden Passwortes verboten.

Zu den Personen, die einen Internetzugang haben, gehört der Schadenaußenstellenleiter, Herr H.. Dieser nutzt das Internet, um sich über betriebsverfassungsrechtliche Themen zu informieren und auf Vorstellungen des Betriebsrats einzugehen. So hatte der Betriebsrat die Teilnahme von 2 Betriebsratsmitgliedern an einer Fortbildungsveranstaltung in Hamburg beschlossen. Herr H. stellt daraufhin mittels des Internets fest, dass eine inhaltsgleiche Fortbildungsveranstaltung zur selben Zeit in Düsseldorf angeboten wurde und schlug vor, dass die Betriebsratsmitglieder an dieser Veranstaltung teilnehmen. Auch der Vorsitzende des Betriebsrats und sein Stellvertreter haben jeweils einen Zugang zum Internet und einen E-Mail-Account. Der Arbeitgeber räumt dem Betriebsrat auch die Möglichkeit ein, anstelle des Vorsitzenden und seines Vertreters zwei andere Mitglieder für die Einrichtung der Internetzugänge und E-Mail-Accounts zu benennen.

Mit Schreiben vom 30.08.2007 an den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat der Verfahrensbevollmächtigte des Arbeitgebers die Auffassung vertreten, es sei für die Betriebsratsarbeit ausreichend, wenn der Betriebsrat über die durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten verfüge. Auf die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 20 und 21 d. A.).

Daraufhin hat der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, jedes seiner Mitglieder müsse sich im Internet über betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren und per E-Mail nach außen, etwa mit Referenten von Fortbildungsveranstaltungen, kommunizieren können.

Er hat beantragt,

  1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Antragstellers unter Kostentragung den Zugang zum Internet zu ermöglichen,
  2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, allen ordentlichen Mitgliedern des Antragstellers unter Kostentragung externe E-Mail-Adressen einzurichten,
  3. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, den Antragsteller dadurch, dass sie nicht allen ordentlichen Betriebsratsmitgliedern...

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