Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung wegen privater Nutzung des ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Computers und des Internetzugangs. Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die private Nutzung des ausschließlich und ausdrücklich nur zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Computers und des vorhandenen Internetzugangs kann im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil v. 02.07.2005 – 2 AZR 581/04).

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 21.02.2005; Aktenzeichen 30 Ca 9327/04)

 

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom21. Februar 2005 – Az.: 30 Ca 9327/04 – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung vom 16. August 2004.

Der am 04. Juni 1963 geborene, verheiratete und 2 Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Kläger ist auf Grund des Anstellungsvertrages vom 04. September 1998 ab dem 01. Oktober 1998 als Tecnical Product Manager in die Dienste der Beklagten getreten. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf 6.183,33 Euro. In dem Betrieb der Beklagten in B. sind 120 Arbeitnehmer tätig. Zur Anwendung kommt dort die elektronische Zeiterfassung. Dem Kläger steht zur Durchführung seiner Tätigkeit ein Computer mit einem Zugang zum Internet zur Verfügung. Anlässlich seiner Einstellung hat er ein „Formular für Internetzugang” unterzeichnet. Darin war aufgeführt, der Gebrauch des Internets sei geschäftlichen Aktivitäten vorbehalten und die Nutzung für nichtgeschäftliche Zwecke nicht gestattet.

Im Mai 2002 erfolgte ein Aushang „Nutzung des L.-Netzwerkes” am Schwarzen Brett. Darin war der Hinweis enthalten, dass Mails mit pornographischem Inhalt weder versendet noch gespeichert werden dürften. Sollte ein Mitarbeiter ein derartiges Mail empfangen, sei er verpflichtet, den Absender auf Unterlassung hinzuweisen und diese Mail umgehend im Netzwerk zu löschen. Der Vizepräsident der Beklagten richtete am 03. Dezember 2002 ein E-Mail an alle Mitarbeiter in B. mit dem Hinweis und der Bitte der ausschließlichen Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz für dienstliche Zwecke.

Am 09. Januar 2003 wurde dem Kläger die sog. neun Seiten umfassende Desktop-Policy in aktueller Information per E-Mail übermittelt. Darin war u.a. bestimmt:

2. Verstöße

Jegliche Nutzung von Informationsmitteln, die nicht den Geschäftszwecken der L. dient, wird als Verstoß gegen diese Verordnung angesehen. Verstöße oder vermutete Verstöße gegen diese Verordnung und deren Standards müssen sofort der IT Abteilung des Unternehmens gemeldet werden. Mitarbeiter, die in Bezug auf die Nutzung von Arbeitsplatztechnologie gegen die Verordnung des Unternehmens verstoßen, werden einem Disziplinarverfahren unterzogen, das bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder vertraglicher Beziehungen führen kann. Es liegt im Ermessen der L., zivil- oder strafrechtlicher Verfolgung nachzugehen.

Im Sommer des Jahres 2004 erfolgte eine Systemumstellung von der Domäne L. auf C.. Dabei wurden die zu sichernden Daten der einzelnen Rechner in ein Verzeichnis kopiert, um einem Datenverlust vorzubeugen. Der IT-Administrator fand auf dem Rechner des Klägers am 03. August 2004 verschiedene Dateien, darunter die Dateien Playboy und Boobs. Am Montag, d. 09. August 2004 wurde der Vorgesetzte des Klägers informiert, welcher die Personalleiterin unterrichtete. Am Folgetag wurden auf dem Rechner des Klägers mehrere private Dateien mit pornographischem Inhalt festgestellt. Der Kläger befand sich ab dem 09. August 2004 im Urlaub. Während des Urlaubs wurde er am 17. August 2004 telefonisch kontaktiert und mit ihm ein Gesprächstermin vereinbart. Bei diesem Gespräch äußerte sich der Kläger nicht. Dem Kläger wurde der Abschluss eines Aufhebungsvertrags angeboten. Ein weiteres Gespräch fand am 23. August 2004 im Beisein des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers statt. Dem Kläger wurden zwei Schreiben vom 16. August 2004 übergeben, die die fristlose wie die vorsorgliche ordentliche Kündigung beinhalteten. Dagegen hat er sich mit der am 27. August 2004 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage gewandt. Am 05. und 08. November 2004 hat die Beklagte darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger dem ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten betrieblichen Internetzugang zu 70-80% privat genutzt hat.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe im Zusammenhang mit der Nutzung des zur Verfügung gestellten PC's nicht schwerwiegend gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Die auf seinem Rechner gespeicherten Daten habe er nicht aus dem Internet heruntergeladen, sondern die Datensätze seien ihm von Geschäftspartn...

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