Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Aussetzung des Verfahrens nach § 2a Abs 1 Nr 4 ArbGG – Tariffähigkeit der CGZP zum Zeitpunkt des Abschlusses des EntgeltTV/West am 19.6.2006 – „equal-pay” Anspruch eines Leiharbeitnehmers

 

Normenkette

ArbGG § 97 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.04.2011; Aktenzeichen 3 Ca 497/10)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 13.04.2011 – Az. 3 Ca 497/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Zur Klarstellung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.04.2011 – Az. 3 Ca 497/10 – wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsstreit wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 19.06.2006 tariffähig war, ausgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten vorliegend zunächst darüber, ob ihr Rechtsstreit um eine sogenannte equal-pay-Klage nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG wirksam ausgesetzt wurde.

Der Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts zugrunde liegt der Rechtsstreit des Klägers als ehemaligem Leiharbeitnehmer gegen die Beklagte als Verleiherin auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer verschiedener Entleiher nach dem Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg, bei denen er im Jahr 2007 eingesetzt war. Hilfsweise begehrt der Kläger Auskunft von der Beklagten über diejenigen Arbeitsbedingungen, die vergleichbaren Stammarbeitnehmern der Entleihunternehmen gewährt wurden sowie die Zahlung der sich hieraus ergebenden Differenzvergütung.

Der Kläger, gelernter Schreiner, war im Jahr 2007 in der Zeit zwischen dem 21.01. und 21.12. mit Unterbrechungen von der Beklagten an verschiedene Handwerksbetriebe für Schreinertätigkeiten verliehen worden. Unter dem 02.04.2007 hatten die Parteien einen Arbeitsvertrag auf der Grundlage der Tarifverträge zur Zeitarbeit zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossen, wonach die tariflichen Bestimmungen Anwendung finden sollten. Entsprechend wurde der Kläger nach dem Entgelttarifvertrag/West vom 19.06.2006 zwischen dem AMP und der CGZP vergütet.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – macht der Kläger für die Beschäftigungszeiten im Jahre 2007 die Differenz zwischen dem abgerechneten Lohn und dem unter Zugrundelegung des Tarifbruttostundenlohns des damals aktuellen Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags für das Schreinerhandwerk in Baden-Württemberg errechneten als „equal-pay”-Anspruch beziffert geltend.

Mit Beschluss vom 13.04.2011 setzte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit aus bis zur rechtskräftigen Erledigung eines gemäß §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG einzuleitenden Beschlussverfahrens über die Frage, ob die Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen am 19.06.2006 tariffähig war.

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, nach § 97 Abs. 5 ArbGG habe das Gericht einen Rechtsstreit bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhänge, ob eine Vereinigung tariffähig sei. Diese Voraussetzung sei gegeben, weil der Kläger equal-pay-Ansprüche geltend mache, die ihm nur zustünden, wenn kein gültiger Tarifvertrag im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung abweichende Regelungen zulasse. Entscheidend sei demgemäß, ob der Entgelttarifvertrag/West vom 19.06.2006 zwischen dem AMP und der CGZP wirksam abgeschlossen worden sei. Sei die CGZP auch zum Zeitpunkt des 19.06.2006 tarifunfähig gewesen, fehle es an ihrer Befugnis Tarifverträge abzuschließen. Dennoch abgeschlossene Tarifverträge seien unwirksam und damit nichtig. In diesem Falle wäre auch die Vereinbarung schlechterer Arbeitsbedingungen als derjenigen, die im Betrieb der Entleiher gelten, unwirksam. Dann müsste dem Kläger die Vergütung gezahlt werden, die vergleichbare Arbeitnehmer der Entleiher erhalten.

Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 zwar die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt, was auch Wirkung für und gegen alle habe und jedenfalls für die Zukunft gelte. Eine Rückwirkung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts könne jedoch nicht angenommen werden, weil sie selbst klargestellt habe, lediglich gegenwartsbezogen zu sein. Zwar scheine materiell-rechtlich das Ergebnis vorgegeben, dass auch zum Zeitpunkt der Tarifvereinbarung vom 19.06.2006 der CGZP die Tariffähigkeit gefehlt habe, gerade aber wenn aufgrund der Gefahr doppelter Rechtshängigkeit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausschließlich gegenwartsbezogen ausfalle, könne der Beschluss nicht in sein Gegente...

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