Leitsatz

Die Kündigung eines technischen Assistenten mit HIV-Infektion während der Probezeit ist zulässig. Der Mitarbeiter war in einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent bei der Herstellung von Medikamenten in einem "Reinbereich" eingesetzt.

 

Sachverhalt

Der Mann war in einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent bei der Herstellung von Medikamenten in einem "Reinbereich" eingesetzt. Die Firma hatte festgelegt, dass dort Kräfte mit Erkrankungen jedweder Art besonders Arbeitnehmer mit einer Aids-Virus-Infektion (HIV), nicht beschäftigt werden dürfen. Dem Assistenten wurde gekündigt, nachdem das Unternehmen von seiner Infektion erfahren hatte. Die Kündigung während der Probezeit sei nicht zu beanstanden, teilte das Gericht mit. Damit wurde die Klage des Manns in zweiter Instanz abgewiesen. Er hatte auch auf Entschädigung geklagt.

Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Interesse der Firma, Beeinträchtigungen der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, sei gerechtfertigt. Weil das Kündigungsschutzgesetzwegen der Probezeit nicht greife, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an. Auch das Arbeitsgericht hatte schon so geurteilt.

 

Hinweis

Die Kündigung aidserkrankter Arbeitnehmer richtet sich nach den Grundsätzen der krankheitsbedingten Kündigung. Eine Kündigung ist also erst dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt häufig kurz oder über längere Zeiträume fehlt oder seine Leistung krankheitsbedingt gemindert oder völlig ausgeschlossen ist. Die Frage, ob eine HIV-Infektion (ohne dass die Krankheit ausgebrochen ist) einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen kann, hat das BAG bisher noch nicht entschieden. Dies wird man grundsätzlich verneinen müssen, es sei denn, aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergibt sich eine Gefahr der Infektion anderer Arbeitnehmer oder Dritter. Vor der Kündigung ist jedoch zu prüfen, ob eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ohne Infektionsgefahr für andere besteht, z.B. Einsatz der HIV-infizierten Krankenschwester.

 

Link zur Entscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.1.2012, 6 Sa 2159/11.

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