Überblick

Nicht immer und für alle Bereiche der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums erweist sich der in der Wohnungseigentümergemeinschaft geltende Kostenverteilungsschlüssel als probat und interessengerecht. Insoweit hat der Gesetzgeber den Wohnungseigentümern mit den §§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 21 Abs. 5 WEG die Möglichkeit eingeräumt, in allen Bereichen gemeinschaftlicher Kosten und unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenverteilung zu ändern. Stets dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer auf Grundlage des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels gegenüber anderen Wohnungseigentümern – auch unter Berücksichtigung der Belange dieser Wohnungseigentümer – einen unbilligen Nachteil erleiden, kann ein Anspruch auf Änderung der zugrunde liegenden Vereinbarung bzw. der gesetzlichen Regelung zur Kostenverteilung bestehen.

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