Ob es ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, die Kosten der Hausreinigung (und wohl auch – weil ebenfalls objektbezogen – die Kosten der Ungezieferbekämpfung) abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen etwa nach Objekten zu verteilen, wurde zwar bereits angenommen.[1] Aber auch wenn größere Wohnungen üblicherweise von mehreren Personen bewohnt werden, was in der Regel zu einer intensiveren Nutzung auch des Gemeinschaftseigentums und somit gesteigertem Hausreinigungsbedarf führt, ist dies nicht zwangsläufig der Fall. Ein anderer Kostenverteilungsschlüssel dürfte jedenfalls dann beschließbar sein, wenn dieser im konkreten Einzelfall interessengerecht ist.[2]

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