Unabhängig von der Frage, wer eine Beschlussfassung über eine Kostenverteilungsänderung initiiert, muss der Verwalter stets prüfen, ob dafür überhaupt eine Beschlusskompetenz besteht. Das Wohnungseigentumsgesetz verleiht unmittelbare Beschlusskompetenzen zur Änderung des gesetzlichen und vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels mit den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2 Satz 2 und 21 Abs. 5 WEG. Mittelbar verleiht es eine Beschlusskompetenz, indem es in § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG eine Beschlussfassung auf Grundlage vereinbarter Öffnungsklauseln erlaubt.

Wie bereits ausgeführt, kann die Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG seit dem Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 durch Vereinbarung abbedungen werden. Insbesondere können die Wohnungseigentümer bestimmte Mehrheitsquoren festlegen, die zu einer Kostenverteilungsänderungsbeschlussfassung erforderlich sind. Eine Beschlusskompetenz besteht dann nur innerhalb der durch die Vereinbarung vorgegebenen Grenzen.

Im Gegensatz hierzu sind besondere Mehrheitsquoren in Altvereinbarungen unbeachtlich, da die entsprechenden Vereinbarungen mit Inkrafttreten des WEG-Änderungsgesetzes am 1.7.2007 wegen der Regelung in § 16 Abs. 5 WEG a. F. unwirksam wurden, die die Unabdingbarkeit der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. angeordnet hatte.

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