Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung und insoweit auch einen Anspruch auf eine interessengerechte Kostenverteilung. Insoweit kann im Einzelfall ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels für bestimmte Kostenarten bestehen. Entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG kann auch die Verteilung der Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG dauerhaft durch Beschluss der Wohnungseigentümer geändert werden. Für die Kosten baulicher Veränderungen eröffnet § 21 Abs. 5 WEG die entsprechende Beschlusskompetenz. Stets ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass der erstrebte abweichende Maßstab der künftigen Kostenverteilung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG erfüllen muss. Die erstrebte Kostenverteilungsänderung muss also einer Vermeidung unbilliger Kostenverteilung dienen und dies unter Berücksichtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer.

 
Praxis-Beispiel

Verbrauchskosten

Denkbar ist ein erfolgreiches Abänderungsbegehren dann, wenn der Einbau von Erfassungsgeräten gesetzlich vorgeschrieben ist oder diese bereits vorhanden sind, die Kosten aber dennoch nicht nach Verbrauch verteilt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Balkoninstandsetzung

Die Wohnanlage besteht aus 14 Wohnungseinheiten, von denen 6 über einen Balkon verfügen. Die Balkone sind instandsetzungsbedürftig. Vor einer Beschlussfassung über die Erhaltungsmaßnahme wollen die Wohnungseigentümer noch Rechtsrat zu Fragen der Kostenverteilung einholen. Dennoch begehrt eine Wohnungseigentümerin, deren Wohnung nicht über einen Balkon verfügt, die Beschlussfassung darüber, dass die Kosten der Balkoninstandsetzung nur von den Wohnungseigentümern zu tragen sein sollen, die über einen Balkon verfügen. Da der Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, verkündet der Verwalter einen Negativbeschluss. Gegen diesen erhebt die Wohnungseigentümerin Anfechtungsklage, verbunden mit dem Antrag auf Beschlussersetzung dergestalt, dass die Kosten lediglich von den Balkoneigentümern zu tragen seien.

Die Klage musste erfolglos bleiben.[2] Die Wohnungseigentümer sind nicht gezwungen, in vergleichbaren Fällen einzelne Wohnungseigentümer von der Verpflichtung zur anteiligen Kostentragung zu befreien. Eine erfolgreiche Kostenverteilungsänderung kann nicht lediglich dann durchgesetzt werden, wenn eine Gebrauchsmöglichkeit nicht besteht. Vielmehr muss mit einer Kostenbelastung derjenigen Wohnungseigentümer, die keinen Nutzen von einem Balkon haben und dennoch die Instandsetzungskosten anteilig tragen müssen, eine unbillige Beeinträchtigung verbunden sein – unter Abwägung der Interessen auch der übrigen Wohnungseigentümer.

[1] Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 16 Rn. 99.

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