Rz. 2

Stets ist die ungeminderte Vormiete gem. § 556e Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 für die Wiedervermietung maßgeblich (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Rn. 28). Wird der Mangel nach Beendigung des Vormietverhältnisses, aber vor Abschluss des neuen Mietvertrages beseitigt, gilt für den Nachfolgevertrag dasselbe (BeckOK, Theesfeld-Betten, § 556e Rn.7). Erfolgt die Weitervermietung ohne vorherige Mangelbeseitigung, so ist ebenfalls die ungeminderte (vereinbarte) Vormiete anzusetzen; der Mangel berechtigt aber wiederum auch den Folgemieter bis zur Mangelbeseitigung gem. § 536 Abs. 1 Satz 2 zur Mietminderung (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Rn. 29).

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