Rz. 15

Der Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 unterliegt der Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 von drei Jahren (BGH, Urteil v. 11.2.2009, XII ZR 114/06, NJW 2009, 1488).

Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters setzt außer der Rückerlangung der Mietsache die Kenntnis des Vermieters von der Besitzaufgabe voraus (BGH, Urteil v. 23.10.2013, VIII ZR 402/12, GE 2013, 1647). Die Verjährung wird jedoch durch einen Meinungsaustausch zwischen Vermieter und Mieter über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände gehemmt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.7.2009, I-24 U 109/08, MietRB 2010, 8).

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