Rz. 149

Wird ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestellt, ändert sich an der Mietzahlungspflicht des Mieters grundsätzlich nichts. Er muss weiter seine Miete an seinen Vermieter zahlen. Nur dann, wenn der vorläufige Verwalter ausdrücklich ermächtigt ist, Außenstände des Schuldners – hier des Vermieters – einzuziehen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 15.3.2012, IX ZR 249/09, NJW-RR 2012, 1004), hat der Mieter die Miete an den vorläufigen Verwalter zu zahlen.

Ist ein sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter durch Auferlegung eines Verfügungsverbotes für den Schuldner (hier: Vermieter) bestellt worden, kann der Mieter Zahlungen mit befreiender Wirkung nur noch an den Insolvenzverwalter leisten (§ 82 InsO i. V. m. § 24 Abs. 1 InsO). War die vorläufige Insolvenzverwaltung noch nicht bekannt gemacht, wird der gutgläubige Mieter durch Zahlung an den Vermieter frei. Die Beweislast, dass der Mieter die Bestellung des vorläufigen (starken) Insolvenzverwalters kannte und deswegen nicht mit befreiender Wirkung an den Vermieter zahlen durfte, trägt in diesem Fall der vorläufige Insolvenzverwalter. Umgekehrt wird die Kenntnis des Mieters von der Verfügungsbeschränkung dann vermutet, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt gemacht worden war, sodass der Mieter die Beweislast für seine Unkenntnis trägt, wenn er sich darauf beruft, mit befreiender Wirkung an seinen Vermieter geleistet zu haben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt zwei Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Bestellung eines starken vorläufigen Verwalters führt zur Unterbrechung eines Rechtsstreits über die Insolvenzmasse (§ 240 Satz 2 ZPO). Dasselbe gilt, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (BGH, Beschluss v. 7.12.2006, V ZB 93/06, GE 2007, 364). Wird nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Klage erhoben, unterfällt dies nicht § 240 ZPO. Hatte der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von dem Eröffnungsbeschluss, bleibt ihm die Möglichkeit einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (LG Saarbrücken, Beschluss v. 30.6.2005, 13B T 17/05, ZMR 2006, 46). Ein selbständiges Beweisverfahren wird nicht unterbrochen.

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