Rz. 2a

Das Wort "Kündigung" muss in der Kündigungserklärung nicht ausdrücklich enthalten sein; es reicht aus, dass der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Ein Mietverhältnis, an dem auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt sind, kann wirksam nur von und gegenüber allen Vertragspartnern gekündigt werden (LG Berlin, Urteil v. 4.7.2016, 67 S 33/16, GE 2017, 231; LG Wuppertal, Urteil v. 10.12.2015, 9 S 128/15, ZMR 2016, 455; AG Ludwigsburg, Urteil v. 8.12.2022, 1 C 843/22, WuM 2023, 156).

Sowohl der Vermieter als auch der Mieter müssen bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben angeben (§ 569 Abs. 4). Bei der Kündigung des Gewerberaummietvertrages sind für den Vermieter bei der Abwägung im Rahmen von § 543 BGB jedoch auch die nicht die im Kündigungsschreiben angeführten Gründe zu berücksichtigen (LG München I, Urteil v. 19.1.2021, 31 O 17389/19, ZMR 2021, 321).

Der Kündigungsempfänger muss die Berechtigung der außerordentlichen fristlosen Kündigung und die Erfolgsaussichten einer Rechtsverteidigung gegen die Kündigung abschätzen können. Der kündigende Vertragsteil muss den zur Kündigung führenden Grund nach Gegenstand, Zeit und Ort so konkret bezeichnen, dass er von möglichen anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann.

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