Leitsatz (amtlich)

Veräußert der Eigentümer ein Grundstück unter gleichzeitiger Bestellung eines Wohnungsrechts daran zu seinen Gunsten und wird das Eigentum, nachdem das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist, auf Anfechtung des Insolvenzverwalters auf ihn zurück übertragen, fällt nicht nur das Eigentum, sondern auch das Wohnungsrecht in die Insolvenzmasse und der Insolvenzverwalter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch zu bewilligen (Abgrenzung zu OLG München, FGPrax 2011, 17).

 

Normenkette

BGB §§ 873-874, 889, 891, 925, 1092-1093; GBO §§ 13, 19, 53; InsO §§ 35-36, 80; ZPO §§ 851, 857

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.03.2023; Aktenzeichen V ZB 64/21)

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 300.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 war, soweit hier von Interesse, ursprünglich als Eigentümer des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundstücks (im Folgenden: Grundstück) im Grundbuch eingetragen.

Am 15. Juni 2006 gründete er mit der Beteiligten zu 2 zur UR-Nr. J 2xx/2xxx des Notars Dr. H.-J. J. in B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - "Gxx 9 Verwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts". Die Beteiligten zu 1 und 2 vereinbarten die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück als Einlage des Beteiligten zu 1 in die Gesellschaft und erklärten dementsprechend die Auflassung auf sich "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes".

Zugleich bewilligte der Beteiligte zu 1 zur UR-Nr. J 2xx/2xxx desselben Notars für sich die Eintragung der Belastung des Eigentums an dem Grundstück mit einem Wohnungsrecht in dem Grundbuch. Der Beteiligte zu 1 bestimmte u.a., dass die Ausübung des Wohnungsrechts dritten Personen nicht überlassen werden könne.

Am 1. September 2006 wurde die Beteiligte zu 3 unter Bezeichnung der Beteiligten zu 1 und 2 "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" an Stelle des Beteiligten zu 1 in Abt. I lfd. Nr. 2 im Grundbuch eingetragen. Zugleich buchte das Grundbuchamt in Abt. II lfd. Nr. 12 zu Gunsten des Beteiligten zu 1 das von ihm bewilligte Wohnungsrecht.

Über das Vermögen des Beteiligten zu 1 wurde am 2. Juni 2009 durch das Amtsgericht Charlottenburg - 36h IN xxxx - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 4 als Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. April 2011 wurde in Abt. II lfd. Nr. 13 des Grundbuchs hierzu ein Insolvenzvermerk eingetragen.

Auf die Klage des Beteiligten zu 4 wurden die "Gxx 9 Verwaltungsgesellschaft bR" vertreten durch die Beteiligte zu 2 sowie die Beteiligte zu 2 am 16. September 2014 von dem Landgericht Berlin - 16 O 356/13 - verurteilt, "die Rückübertragung und Rückauflassung des [Grundstücks] an den Insolvenzschuldner zu erklären und die Berichtigung der Eintragung im Grundbuch zu dulden". Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Kammergericht weitgehend erfolglos - Urteil vom 14. März 2017, 14 U 175/14.

Am 21. Juni 2021 erklärte der Beteiligte zu 4 unter Bezugnahme auf die Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts zur UR-Nr. 1xx/2xxx des Notars K. N. in B. die Auflassung des Grundstücks auf den Beteiligten zu 1, bewilligte die Löschung des in Abt. II lfd. Nr. 12 eingetragenen Wohnungsrechts und beantragte die Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch. Der Urkundsnotar beantragte am 22. Juni 2021 unter Beifügung einer Ausfertigung seiner UR-Nr. 1xx/2xxx sowie vollstreckbarer Ausfertigungen der Urteile des Landgerichts und des Kammergerichts den Vollzug im Grundbuch. Dem kam das Grundbuchamt am 19. August 2021 durch Eintragung des Beteiligten zu 1 an Stelle der Beteiligten zu 3 in Abt. I lfd. Nummer 3, der Löschung der Belastung Abt. II lfd. Nr. 12 sowie der Eintragung eines weiteren Insolvenzvermerks in Abt. II lfd. Nr. 14 nach.

Unter dem 6. September 2021 hat der Beteiligte zu 1 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gegen die Löschung des Wohnungsrechts mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs Beschwerde erhoben. Derselbe Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 6. September 2021 im Namen der Beteiligten zu 2, 5 und 6 Beschwerde gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer in Abt. I des Grundbuchs erhoben und auch insofern die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt. Die Beteiligten zu 5 und 6 seien der zunächst aus den Beteiligten zu 1 und 2 bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafter beigetreten.

Das Grundbuchamt hat beiden Beschwerden mit Beschlüssen vom 9. September 2021 nicht abgeholfen.

II. 1. Gegenstand des hiesigen Verfahrens - 1 W 342/21 - ist die gegen die Löschung des Wohnungsrechts gerichtete Beschwerde vom 6. September 2021. Das weitere, von den Beteiligten zu 2, 5 und 6 erhobene Rechtsmittel wird gesondert als eigenes Verfahren zum Geschäftszeichen 1 W 343/21 geführt.

2. Die mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Belastung in Abt. II lfd. Nr. 12 erhobene Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 2 S. 2...

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