Rz. 3

§ 97 Abs. 1 GBV regelt allgemein den Transfer bei Schriftstücken, die in Papierform vorliegen.[5] Für Urkunden, auf die in einer Grundbucheintragung Bezug genommen wird, gelten die weitergehenden Vorschriften in § 97 Abs. 2 GBV (vgl. § 97 GBV Rdn 7 ff.). Selbstverständlich ist es zulässig, auch Schriftstücke dem Transferverfahren nach § 97 Abs. 2 GBV zu unterziehen.

 

Rz. 4

Durch allgemeine Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit dem in die elektronische Form übertragenen Schriftstück inhaltlich und bildlich übereinstimmt. Mittels technischer Systeme, die etwaige Fehlfunktionen des Systems automatisch erkennen und melden, kann hier ein hohes Maß an Übertragungssicherheit erreicht werden. Darüber hinaus können organisatorische Maßnahmen und stichprobenartige Kontrollen der Übertragungsergebnisse zur Qualitätssicherung beitragen. Einer individuellen Kontrolle jedes einzelnen Übertragungsvorgangs bedarf es – anders als in den Fällen des § 97 Abs. 2 GBV – nicht.

 

Rz. 5

Bei dem elektronischen Dokument sind der Name des für die Übertragung verantwortlichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie der Zeitpunkt der Übertragung zu vermerken. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

[5] Vgl. dazu auch Demharter, § 138 Rn 2 ff.

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