Rz. 8

Wenn jemand ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht im Verfahren anmeldet, kann verlangt werden, dass der Anmeldende sein Recht glaubhaft macht. Dieses Verlangen, das an keine Frist gebunden ist, kann jederzeit das Grundbuchamt oder auch ein Beteiligter stellen. Das Verlangen bedarf keiner Begründung. Die Art der Glaubhaftmachung richtet sich nach § 31 Abs. 1 FamFG. Demnach sind alle Mittel der Glaubhaftmachung, insbesondere auch die Versicherung an Eides Statt, zugelassen. Die Formvorschrift des § 29 Abs. 1 GBO findet keine Anwendung. Im Falle des Verlangens einer Glaubhaftmachung bleibt der Anmeldende zunächst bis zu einer etwaigen Zurückweisung durch das Grundbuchamt Beteiligter.[5] Die Zurückweisung muss durch einen förmlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) versehenen Beschluss (§ 38 FamFG) erfolgen, der von dem Anmeldenden mit der Grundbuchbeschwerde (§ 71 FamFG) angefochten werden kann.[6]

[5] Bauer/Schaub/Waldner, § 92 Rn 5; Meikel/Schneider, § 92 Rn 13.
[6] Bauer/Schaub/Waldner, § 92 Rn 5, Meikel/Schneider, § 92 Rn 18.

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