Rz. 1

§ 91 GBO ergänzt zusammen mit § 109 GBO die Regelung in § 90 GBO und enthält nähere Bestimmungen über die Einleitung des Rangklarstellungsverfahrens. Hierdurch sollen u.a. die Beteiligten über ein entsprechendes Verfahren informiert und deren rechtliches Gehör gewahrt werden. Die Vorschrift ist äußerlich auf den Fall der Umschreibung eines unübersichtlichen Grundbuchblatts zugeschnitten. Sie enthält indes allgemeine Verfahrensgrundsätze und ist daher auch auf andere Fälle der Einleitung des Rangklarstellungsverfahrens anzuwenden.[1]

[1] Bauer/Schaub/Waldner, § 91 Rn 1; Hügel/Hügel, § 91 Rn 1.

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