Rz. 1

Im Gegensatz zur Vereinigung und zur Bestandteilszuschreibung bestehen keine ausdrücklichen materiell-rechtlichen Vorschriften für die Grundstücksteilung. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus § 903 BGB.[1] In weiteren Vorschriften zur Dienstbarkeit und zur Reallast setzt der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Teil voraus (§§ 1025, 1108 BGB). Die Teilung eines Grundstücks in reale Grundstücksteile ist eine Verfügung über das Grundstück im sachenrechtlichen Sinne.[2]

Im öffentlichen Baurecht ist die Grundstücksteilung durch § 19 Abs. 1 BauGB wie folgt definiert:[3]

 

Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.

§ 7 GBO regelt die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Teilung eines Grundstücks. Die Vorschrift wurde durch das RegVBG vom 20.12.1993[4] geändert sowie hinsichtlich des Erfordernisses der Karte nach Abs. 2 und 3 durch das DaBaGG vom 1.10.2013.[5]

[1] KG NJW 1969, 470; OLG Hamm NJW 1974, 865; Staudinger/Gursky, § 890 Rn 52; Meikel/Böttcher, § 7 Rn 2; Demharter, § 7 Rn 2; Bauer/Schaub/Maaß, § 7 Rn 1.
[2] BayObLG Rpfleger 1996, 333; so bereits Motive zum BGB, Bd. III S. 58.
[3] § 19 BauGB i.d.F. v. 24.6.2004 (BGBl I S. 1359).
[4] BGBl I 1993, S. 2182.
[5] BGBl I 2013, S. 3719.

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