Rz. 11

Die Vor- und Nacherbfolge kann auf verschiedene Weise mit Testamentsvollstreckungen[19] verknüpft werden.[20]

Besteht die Testamentsvollstreckung nur für den Vorerben, ist auf die Dauer der Vorerbschaft nur der Testamentsvollstrecker über die Nachlassgegenstände verfügungsberechtigt, § 2211 BGB. Ob seine Verfügungsbefugnis materiell-rechtlich von den §§ 2113 ff. BGB begrenzt ist oder nicht, ist streitig und hängt letztlich vom Erblasserwillen ab.[21]

Der Nacherbentestamentsvollstrecker gem. § 2222 BGB nimmt an Stelle des Nacherben dessen Rechte und Pflichten gegenüber dem Vorerben wahr. Er hat die Rechtsmacht, einer Verfügung des Vorerben zuzustimmen (womit sich z.B. die Bestellung eines Pflegers und eine familiengerichtliche Genehmigung bei minderjährigen Nacherben erübrigen) und kann nach h.M. auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten, unabhängig davon, ob er damit seine Pflichten den Erben gegenüber verletzt.[22] Mir erscheint das nicht (mehr) einleuchtend, da der Testamentsvollstecker über die Anwartschaftsrechte der Nacherben nicht verfügen kann und mit dem Nacherbenvermerk gerade diese Anwartschaft im Grundbuch dokumentiert wird. Mit dem Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks würde der Testamentsvollstrecker damit grundbuchverfahrensrechtlich über eine Buchposition disponieren, die seiner Rechtsmacht gerade entzogen ist. Dies scheint mir etwas anderes zu sein als die Zustimmung zu einer konkreten Verfügung des Vorerben über das nacherbengebundene Grundstückseigentum oder -recht.

Unterliegen Vor- und Nacherbe zugleich einer Testamentsvollstreckung, so gelten für den Testamentsvollstrecker nur die Verfügungsbeschränkungen aus dem Recht der Testamentsvollstreckung, nicht auch § 2113 BGB und auch nicht aus dem Familien- oder Betreuungsrecht.[23]

[19] Zur Testamentsvollstreckung im Grundbuchverfahren vgl. § 52 GBO.
[20] Übersicht bei MüKo/Zimmermann, BGB, § 2222 Rn 1.
[21] OLG München ZEV 2016, 325 m. Anm. Reimann.
[22] BayOblG DNotZ 1990, 56; Schöner/Stöber, Rn 3506.
[23] BGHZ 40, 115 = NJW 1963, 2320; OLG Düsseldorf MittBayNot 2012, 468.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge