Rz. 37
Bleibt eine Verfügung über ein der Nacherbfolge unterliegendes Grundstück oder Grundstücksrecht gegenüber dem Nacherben auch bei Eintritt des Nacherbfalls entgegen § 2113 BGB voll wirksam, kann dies durch einen sog. Wirksamkeitsvermerk ersichtlich gemacht werden, wenn ansonsten aufgrund der Eintragung der Verfügung nach dem Nacherbenvermerk gem. § 51 GBO deren Unwirksamkeit vermutet würde.[68]
Rz. 38
Der Wirksamkeitsvermerk ist[69] ungeachtet seiner noch immer umstrittenen Rechtsnatur[70] vergleichbar der Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls aufgrund einer Berichtigungsbewilligung aller Nacherben und etwaigen Ersatznacherben gem. § 19 GBO im Grundbuch einzutragen, oder gem. § 22 GBO, wenn nachgewiesen wird, dass das einzutragende Recht entgegen § 2113 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt, insbesondere also bei einer vollentgeltlichen Verfügung durch den befreiten Vorerben,[71] wobei in diesem Fall den Nacherben nicht auch Ersatznacherben[72] (formlos) rechtliches Gehör zu gewähren ist.[73]
Rz. 39
Die Eintragung erfolgt vergleichbar einem Rangvorbehalt in der Veränderungsspalte sowohl beim Nacherbenvermerk als auch in der Veränderungsspalte bei dem gegenüber der Nacherbfolge wirksam bleibenden Recht.[74]
Muster:
"Das Recht Nr. 1 ist dem Nacherben gegenüber wirksam. Eingetragen am …"
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