Rz. 37

Bleibt eine Verfügung über ein der Nacherbfolge unterliegendes Grundstück oder Grundstücksrecht gegenüber dem Nacherben auch bei Eintritt des Nacherbfalls entgegen § 2113 BGB voll wirksam, kann dies durch einen sog. Wirksamkeitsvermerk ersichtlich gemacht werden, wenn ansonsten aufgrund der Eintragung der Verfügung nach dem Nacherbenvermerk gem. § 51 GBO deren Unwirksamkeit vermutet würde.[68]

 

Rz. 38

Der Wirksamkeitsvermerk ist[69] ungeachtet seiner noch immer umstrittenen Rechtsnatur[70] vergleichbar der Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls aufgrund einer Berichtigungsbewilligung aller Nacherben und etwaigen Ersatznacherben gem. § 19 GBO im Grundbuch einzutragen, oder gem. § 22 GBO, wenn nachgewiesen wird, dass das einzutragende Recht entgegen § 2113 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch bei Eintritt der Nacherbfolge wirksam bleibt, insbesondere also bei einer vollentgeltlichen Verfügung durch den befreiten Vorerben,[71] wobei in diesem Fall den Nacherben nicht auch Ersatznacherben[72] (formlos) rechtliches Gehör zu gewähren ist.[73]

 

Rz. 39

Die Eintragung erfolgt vergleichbar einem Rangvorbehalt in der Veränderungsspalte sowohl beim Nacherbenvermerk als auch in der Veränderungsspalte bei dem gegenüber der Nacherbfolge wirksam bleibenden Recht.[74]

 

Muster:

"Das Recht Nr. 1 ist dem Nacherben gegenüber wirksam. Eingetragen am …"

[68] BGH DNotZ 2000, 1000.
[69] Hartmann, DNotZ 2017, 28, 39.
[70] OLG München, DNotI-Report 2016, 45; Hartmann, DNotZ 2017, 28, 38.
[71] OLG Köln DNotZ 2020, 343.
[72] Hartmann, DNotZ 2017, 28, 33.
[73] OLG München, FGPrax 2016,112; BayOblG MittBayNot 1997, 239.
[74] Schultz, RNotZ 2001, 542, 5.61.

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