Rz. 39
Eine Eintragung bildet ein einheitliches Ganzes. Infolgedessen muss über den Wortlaut des § 39 GBO hinaus auch das betroffene Recht in allen seinen Rechtsbeziehungen so eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung entspricht.[70] Im Rahmen der Voreintragung kann z.B. die Änderung eines Grundpfandrechtsnennbetrages vor Vollzug einer Abtretung verlangt werden[71] oder die Zuschreibung eines Sondernutzungsrechts vor Auflassung der Wohnung.[72]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen