Rz. 39

Eine Eintragung bildet ein einheitliches Ganzes. Infolgedessen muss über den Wortlaut des § 39 GBO hinaus auch das betroffene Recht in allen seinen Rechtsbeziehungen so eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung entspricht.[70] Im Rahmen der Voreintragung kann z.B. die Änderung eines Grundpfandrechtsnennbetrages vor Vollzug einer Abtretung verlangt werden[71] oder die Zuschreibung eines Sondernutzungsrechts vor Auflassung der Wohnung.[72]

[70] BayObLGZ 1952, 312 = DNotZ 1953, 133; BGHZ 16, 101 = NJW 1952, 342.
[71] BGH NJW 1955, 342; anders aber bei Euro-Einführung wegen der Umstellung von Amts wegen.

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