Rz. 50

Mit der Anordnung von Zwangsvollstreckung/Zwangsverwaltung ist um Eintragung des entsprechenden Vermerks zu ersuchen (§§ 19 Abs. 1, 146 ZVG). Der Vermerk muss selbst dann eingetragen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht oder nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch vorgetragen ist.[91] Eine Grundbuchsperre wird durch den Vermerk nicht bewirkt.[92]

Liegt im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens ein unerledigter Antrag vor, so ist diesem stattzugeben, wenn § 878 BGB zur Anwendung kommt. Anderenfalls ist er nach § 17 GBO zurückzuweisen oder dem Antragsteller gem. § 18 GBO aufzugeben, die Genehmigung des Gläubigers nachzuweisen. Anschließend ist nach § 18 Abs. 2 GBO zu verfahren und sodann der Zwangsversteigerungsvermerk einzutragen. Wird die Genehmigung beigebracht, so ist der Eintragungsantrag durch Umschreibung der Vormerkung und Anbringung eines Wirksamkeitsvermerks zu erledigen.[93]

Eine inhaltliche Kontrolle des Ersuchens ist dem GBA nicht gestattet.[94] Zur Beschwerde gegen die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks siehe § 71 GBO Rdn 32.

 

Rz. 51

Wird das Verfahren aufgehoben, so ist um Löschung des Vermerks zu ersuchen (§§ 34, 161 Abs. 4 ZVG). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verfahren ordnungsgemäß zu Ende geführt, der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig geworden ist (§ 130 Abs. 1 ZVG). Der Vermerk hat kein materielles Rangverhältnis zu den eingetragenen Grundstücksrechten. Ist daher der Versteigerungsvermerk irrtümlich unrichtig gelöscht worden, so muss er auf ein entsprechendes Ersuchen des Vollstreckungsgerichtes neu eingetragen werden. Die Eintragung eines Vorrangvermerks für den Zwangsversteigerungsvermerk ist jedoch unzulässig.[95]

[91] KG JFG 4, 301.
[92] KGJ 34, 286; BayObLG BayObLGZ 1996, 44 = Rpfleger 1996, 33.
[93] Ebenso: Demharter, § 38 Rn 36; Meikel/Krause, § 38 Rn 83; a.A. Hegemann, Rpfleger 1984, 397; siehe dazu auch: Tröster, Rpfleger 1985, 357; Baum, Rpfleger 1990, 141.
[95] KG JFG 12, 295.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge