Rz. 67
Gesetzliche Erwerbsverbote hat das GBA stets von Amts wegen zu prüfen und zu beachten.
▪ | Für staatenlose oder ausländische (natürliche oder juristische) Personen gibt es keine allgemeinen Erwerbsbeschränkungen. Zulässig wären sie nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gem. Art. 86 S. 2 und 3 EGBGB. |
▪ | Gegen bestimmte, namentlich benannte Personen und Organisationen bestehen EU-rechtlich sanktionierte Erwerbsverbote, die auch im Grundbuchverfahren zu beachten sind.[144] |
▪ | Einschränkungen des Grunderwerbs durch Bausparkassen (§ 4 Abs. 4 BausparkG) oder Sparkassen[145] hat das GBA nicht zu beachten.[146] |
▪ | Sozialversicherungsträger nach § 85 SGB IV: Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten außerhalb eines gesetzlich festgelegten Hundertsatzes des Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen).[147] |
▪ | Handwerkskammern, Landes- und Bundesinnungsverbände bedürfen für Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 HandwO).[148] |
▪ | Handwerksinnungen und Handwerkerschaften bedürfen nur im Innenverhältnis zum Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz eines Beschlusses der Innungsversammlung und der Genehmigung durch die Handwerkskammern (§ 61 Abs. 2 Nr. 7a, Abs. 3 HandwO). Die Vertretungsmacht des Vorstands ist hierdurch nicht eingeschränkt.[149] |
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