Rz. 67

Gesetzliche Erwerbsverbote hat das GBA stets von Amts wegen zu prüfen und zu beachten.

Für staatenlose oder ausländische (natürliche oder juristische) Personen gibt es keine allgemeinen Erwerbsbeschränkungen. Zulässig wären sie nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gem. Art. 86 S. 2 und 3 EGBGB.
Gegen bestimmte, namentlich benannte Personen und Organisationen bestehen EU-rechtlich sanktionierte Erwerbsverbote, die auch im Grundbuchverfahren zu beachten sind.[144]
Einschränkungen des Grunderwerbs durch Bausparkassen (§ 4 Abs. 4 BausparkG) oder Sparkassen[145] hat das GBA nicht zu beachten.[146]
Sozialversicherungsträger nach § 85 SGB IV: Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten außerhalb eines gesetzlich festgelegten Hundertsatzes des Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (= Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen).[147]
Handwerkskammern, Landes- und Bundesinnungsverbände bedürfen für Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 106 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 HandwO).[148]
Handwerksinnungen und Handwerkerschaften bedürfen nur im Innenverhältnis zum Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundbesitz eines Beschlusses der Innungsversammlung und der Genehmigung durch die Handwerkskammern (§ 61 Abs. 2 Nr. 7a, Abs. 3 HandwO). Die Vertretungsmacht des Vorstands ist hierdurch nicht eingeschränkt.[149]
[144] Niedernhuber, GSZ 2022, 32, 37.
[145] OLG München DNotZ 2013, 679 m. Anm. Wicke zu § 8 BaySpkO.
[146] Schöner/Stöber, Rn 4064.
[147] BGH MittBayNot 2004, 255; Schöner/Stöber, Rn 4059.
[148] Schöner/Stöber, Rn 4088 ff.
[149] Schöner/Stöber, Rn 4088, 4089.

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