Rz. 7

Die Rückgabe von Urkunden kann in den in § 10 genannten Fällen geschehen (siehe § 10 GBO Rdn 10); wegen der Aktenversendung siehe die landesrechtlichen Bestimmungen der Grundbuchgeschäftsanweisungen (z.B. Abschn. 2.1 BayGBGA). Ist mit der Übersendung auch an Behörden die Übermittlung personenbezogener Daten verbunden – notgedrungen ist dies fast immer der Fall –, sollte dem betroffenen Eigentümer oder weiteren Beteiligten vor der Versendung und Weitergabe von Daten rechtliches Gehör gewährt werden.[9] Zu beachten ist aber, dass eine Behörde regelmäßig schon durch die Auskunft und Einsicht nach § 12a Abs. 1 GBO Kenntnis personenbezogener Daten erlangt.

[9] Meikel/Nowak, § 12c Rn 7; Lemke/Schneider, § 12c Rn 15; Hügel/Kral, § 12c Rn 11.

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