Rz. 15

Der UdG ist ferner zuständig zur Behandlung des gerichtlichen Ersuchens auf Eintragung des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerkes. Bei der Eintragung ist auch die Art des Versteigerungsverfahrens anzugeben, insbesondere wenn es zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 180 ZVG) erfolgt. Der Rechtspfleger ist zuständig für die Löschung dieser Vermerke, wenn diese zusammen mit anderen Eintragungen ersucht wird (vgl. § 130 ZVG). Ob generell die Zuständigkeit des UdG nur für die Eintragung und nicht für die Löschung gegeben ist, ist nach der Historie der Vorschrift streitig. Es wird vertreten, der UdG sein in jedem Fall nur für die Eintragung zuständig,[33] teilweise wird auch vertreten, er sei abgesehen von § 130 ZVG auch für die Löschung zuständig.[34] Richtigerweise wird man die Zuständigkeit des UdG nur für die Löschung annehmen, wenn diese auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts ohne gleichzeitige Eintragung des Erstehers erfolgen soll,[35] wenn bspw. nach Rücknahme des Antrags nach § 29 ZVG das Verfahren aufgehoben und um Löschung des Vermerks ersucht wird.[36]

Für die Prüfung eines Ersuchens des Vollstreckungsgerichts gilt allgemein § 38 GBO. Es ersetzt Antrag und Nachweis der Antragsberechtigung, das Grundbuchamt hat auch nicht die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts zu prüfen.[37] Es ersetzt wegen § 17 ZVG auch die Voreintragung des Schuldners nach § 39 GBO[38] und bedarf der Form des § 29 Abs. 3 GBO.

[33] Meikel/Nowak, § 12c Rn 16.
[34] Hügel/Kral, § 12c Rn 18; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 1630.
[35] Eingehend auch Lemke/Schneider, § 12c Rn 67 ff.
[36] Eingehend dazu Schneider/Keller, ZVG, § 33 Rn 1 ff.
[37] Lemke/Schneider, GBO, § 12c Rn 59.
[38] Allg. Meinung Stöber, ZVG, § 19 Rn 3.2; Böttcher, ZVG, § 19 Rn 6.

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