Rz. 2

Nach Abs. 1 kann jeder Beteiligte die Aussetzung des Rangklarstellungsverfahrens beantragen, sobald ein Rechtsstreit anhängig ist, der die Rangverhältnisse zum Gegenstand hat. Unerheblich ist, ob der Rechtsstreit bereits zur Zeit der Einleitung des Verfahrens anhängig war oder erst später anhängig geworden ist. Es genügt, dass er zur Zeit der Stellung des Aussetzungsantrags anhängig ist.[2] Der Rechtsstreit muss die Rangverhältnisse zum Gegenstand haben, die auch Gegenstand des Rangklarstellungsverfahrens sind, wobei allerdings nicht erforderlich ist, dass er sich auf alle beteiligten Rechte bezieht. Notwendig ist nicht, dass der Rechtsstreit ein Zivilprozess ist; es kann sich auch um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren handeln.[3]

 

Rz. 3

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, steht dem Grundbuchamt kein Ermessen zu; vielmehr muss es, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "ist einzustellen" erschließt, dem Antrag entsprechen. Die Entscheidung hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu ergehen,[4] der den Beteiligten formlos mitzuteilen ist (§ 15 Abs. 3 FamFG). Eine Bekanntgabe nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 FamFG ist nicht erforderlich,[5] da der Aussetzungsbeschluss in entsprechender Anwendung des § 109 GBO unanfechtbar ist, weil das Grundbuchamt das Verfahren auch einstellen könnte.[6]

 

Rz. 4

Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (§ 39 FamFG) zu versehen ist. Der Beschluss ist dem Antragsteller förmlich zuzustellen (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 FamFG, §§ 166 ff. ZPO) und den übrigen Beteiligten gem. § 41 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 1, Abs. 2 FamFG bekannt zu geben, da gegen die Ablehnung des Antrags eines Beteiligten die Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. GBO gegeben ist.

[2] Demharter, § 106 Rn 2; Hügel/Hügel, § 106 Rn 2.
[3] So auch Bauer/Schaub/Waldner, § 106 Rn 2.
[4] Einschr. Meikel/Schneider, § 106 Rn 3, zweckmäßig.
[5] Meikel/Schneider, § 106 Rn 3; unklar Hügel/Hügel, § 160 Rn 3, der von der Notwendigkeit einer Bekanntmachung spricht.
[6] Bauer/Schaub/Waldner, § 106 Rn 3; Demharter, § 3 Rn 4; Hügel/Hügel, § 106 Rn 3; Meikel/Schneider, § 106 Rn 4.

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